Ob innerbetriebliche Verrechnungen, Schachtelbeteiligungen zwischen verbundenen Unternehmen oder Aus-landsbeziehungen in Konzerngesellschaften: Die meisten Geschäftsführer sind bei solchen „steuerlichen Konstrukten“ auf die Beratung von Steuer-Experten angewiesen. Eine tatsächliche eigene Beurteilung solcher steuerlichen Sachverhalte durch den Geschäftsführer ist nicht oder nur schwierig möglich. Geht dem Finanz-amt bei Steuergestaltungen Geld verloren und zeigt sich im Nachhinein, dass die gewählte Steuer-Gestaltung unzulässig war, halten sich die Finanzbehörden im Zweifel an den Geschäftsführer – bis hin ins Privatvermögen, wenn die Firma die Steuernachzahlung nicht mehr aufbringen kann. Jedenfalls war das bisher so und der Geschäftsführer musste eine eventuelle Falschberatung in einem gesonderten Verfahren nachweisen und durchsetzen. Das aber ist aufwändig und in der Praxis kaum durchzusetzen. In diesem Zusammenhang hat der Bundesgerichtshof jetzt ein wichtiges Urteil gefällt, das Ihre Rechte als Geschäftsführers deutlich stärkt. …
Schlagwort: Gesellschafter-Geschäftsführer
Der (Gesellschafter-) Geschäftsführer einer GmbH hat Anspruch auf eine Abfindung anlässlich der Auflösung seines Dienstverhältnisses, wenn das im Anstellungsvertrag vereinbart wurde. Eine Abfindung kann dem Geschäftsführer auch gezahlt werden, wenn die Vertragsparteien im gegenseitigen Einvernehmen das Dienstverhältnis mit sofortiger Wirkung beenden.
Die Parteien können frei darüber bestimmen, wann die Abfindung fällig wird und zu versteuern ist. Die Abfindung kann nach der Fünftel-Regelung für Entschädigungen für den Verlust des Arbeitsplatzes versteuert werden (§§ 24, 34 EStG).
Weiterführende Informationen