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Volkelt-Briefe

Falschberatung: Geschäftsführer kann den Berater in die Haftung nehmen – hier: für Umsatzsteuer

Ob inner­be­trieb­li­che Ver­rech­nun­gen, Schach­tel­be­tei­li­gun­gen zwi­schen ver­bun­de­nen Unter­neh­men oder Aus-lands­be­zie­hun­gen in Kon­zern­ge­sell­schaf­ten: Die meis­ten Geschäfts­füh­rer sind bei sol­chen „steu­er­li­chen Kon­struk­ten“ auf die Bera­tung von Steu­er-Exper­ten ange­wie­sen. Eine tat­säch­li­che eige­ne Beur­tei­lung sol­cher steu­er­li­chen Sach­ver­hal­te durch den Geschäfts­füh­rer ist nicht oder nur schwie­rig mög­lich. Geht dem Finanz-amt bei Steu­er­ge­stal­tun­gen Geld ver­lo­ren und zeigt sich im Nach­hin­ein, dass die gewähl­te Steu­er-Gestal­tung unzu­läs­sig war, hal­ten sich die Finanz­be­hör­den im Zwei­fel an den Geschäfts­füh­rer – bis hin ins  Pri­vat­ver­mö­gen, wenn die Fir­ma die Steu­er­nach­zah­lung nicht mehr auf­brin­gen kann. Jeden­falls war das bis­her so und der Geschäfts­füh­rer muss­te eine even­tu­el­le Falsch­be­ra­tung in einem geson­der­ten Ver­fah­ren nach­wei­sen und durch­set­zen. Das aber ist auf­wän­dig und in der Pra­xis kaum durch­zu­set­zen. In die­sem Zusam­men­hang hat der Bun­des­ge­richts­hof jetzt ein wich­ti­ges Urteil gefällt, das Ihre Rech­te als Geschäfts­füh­rers deut­lich stärkt. …

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Lexikon

Abfindung

Der (Gesell­schaf­ter-) Geschäfts­füh­rer einer GmbH hat Anspruch auf eine Abfin­dung anläss­lich der Auf­lö­sung sei­nes Dienst­ver­hält­nis­ses, wenn das im Anstel­lungs­ver­trag ver­ein­bart wur­de. Eine Abfin­dung kann dem Geschäfts­füh­rer auch gezahlt wer­den, wenn die Ver­trags­par­tei­en im gegen­sei­ti­gen Ein­ver­neh­men das Dienst­ver­hält­nis mit sofor­ti­ger Wir­kung beenden.

Die Par­tei­en kön­nen frei dar­über bestim­men, wann die Abfin­dung fäl­lig wird und zu ver­steu­ern ist. Die Abfin­dung kann nach der Fünf­tel-Rege­lung für Ent­schä­di­gun­gen für den Ver­lust des Arbeits­plat­zes ver­steu­ert wer­den (§§ 24, 34 EStG).

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