In größeren GmbHs mit mehreren Geschäftsführern gibt es in der Regel eine eingeübte Aufteilung der Ressorts. Es gibt Geschäftsverteilungspläne, ausführliche Stellenbeschreibungen für jeden einzelnen Geschäftsführer und eine Geschäftsordnung, die die Zusammenarbeit zwischen den Geschäftsführern bis ins Detail regelt. ie gegenseitigen Informationspflichten sind klar definiert und regelmäßiger Gegenstand der Geschäftsführungs-Sitzungen. Anders in vielen kleineren GmbHs: Hier passiert die Arbeitsteilung zwischen den Geschäftsführern gelegentlich auf Zuruf. Hierzu gibt es ein wichtiges neues Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH), das Sie zur Kenntnis nehmen müssen (vgl. dazu zuletzt in Nr. 10/2019 zur sog. „Weltruf-Entscheidung”). Das Urteil wurde in den letzten Monaten ausführlich in Fachkreisen diskutiert. Unterdessen ist absehbar, welche Folgerungen Geschäftsführungen mit nicht vollständig ausformulierter Arbeitsteilung daraus ziehen müssen. Der BGH entschied zwar: „Eine diesen Anforderungen genügende Aufgabenzuweisung bedarf nicht zwingend einer schriftlichen Dokumentation” (BGH, Urteil v. 6.11.2018, II ZR 11/17).
Aus dem Urteil ergibt sich aber auch, dass …