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GmbH/Recht: Unberechtigte Versammlungsleitung ist kein Anfechtungsgrund

Nur weil die Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung nicht sat­zungs­ge­mäß gelei­tet wur­de, sind dort gefass­ten Beschlüs­se weder nich­tig noch anfecht­bar (BGH, Urteil v. 20.11.2018, II ZR 12/17).

Pro­ble­ma­tisch wird es, wenn dem (unbe­fug­ten) Ver­samm­lungs­lei­ter Durch­füh­rungs­feh­ler (z. B. im Abstim­mungs­ver­fah­ren) unter­lau­fen und die­se dazu füh­ren, dass die Beschluss­fas­sung nicht dem tat­säch­li­chen Wil­len der Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung ent­spricht. Hin­weis: Las­sen Sie den Ver­samm­lungs­lei­ter vor­ab von der Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung per Beschluss bestätigen.

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Neue Rechtslage: Gesellschafter-Ladung per E‑Mail

In vie­len klei­ne­ren GmbHs läuft die Ein­la­dung zur Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung form­los – auf Zuruf. Nur wenn es drauf ankommt, wird die Schrift­form ein­ge­hal­ten – so wie es in § 51 des GmbH-Geset­zes vor­ge­se­hen ist. In nicht weni­gen Gesell­schafts­ver­trä­gen ist dar­über hin­aus zusätz­lich und aus­drück­lich ver­ein­bart, dass die Ein­la­dung schrift­lich mit ein­ge­schrie­be­nem Brief zu erfol­gen hat. Dar­an soll­ten Sie sich im Grund­satz hal­ten. Aber manch­mal eilt es, alte und neue Gewohn­hei­ten sind zur Rou­ti­ne gewor­den – zum Bei­spiel die form­lo­se Abspra­che,  Ein­la­dung und Mit­tei­lung der Tages­ord­nung per E‑Mail. Wie (rechts-) sicher sind die so gefass­ten Beschlüsse?

Grund­sätz­lich gilt: