Nur weil die Gesellschafterversammlung nicht satzungsgemäß geleitet wurde, sind dort gefassten Beschlüsse weder nichtig noch anfechtbar (BGH, Urteil v. 20.11.2018, II ZR 12/17).
Problematisch wird es, wenn dem (unbefugten) Versammlungsleiter Durchführungsfehler (z. B. im Abstimmungsverfahren) unterlaufen und diese dazu führen, dass die Beschlussfassung nicht dem tatsächlichen Willen der Gesellschafterversammlung entspricht. Hinweis: Lassen Sie den Versammlungsleiter vorab von der Gesellschafterversammlung per Beschluss bestätigen.