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Volkelt-Briefe

Neues Urteil: Abberufung/Kündigung des Geschäftsführers

Grund­sätz­lich gilt: Als Geschäfts­füh­rer sind Sie das schwa­che Glied in der GmbH. Die Gesell­schaf­ter – so es denn neben Ihnen noch wei­te­re gibt – kön­nen Sie jeder­zeit vom Amt abbe­ru­fen. Es sei denn, im Gesell­schafts­ver­trag gibt es ein­schrän­ken­de Bedin­gun­gen. Z. B., dass eine Abbe­ru­fung nur aus wich­ti­gem Grund mög­lich ist. In der Pra­xis kommt es den­noch regel­mä­ßig um die Fra­ge von Abbe­ru­fung und anschlie­ßen­der Kün­di­gung des Geschäfts­füh­rers zu aus­führ­li­chen, gele­gent­lich jah­re­lan­gen gericht­li­chen Auseinander­setzungen. Jetzt hat der Bun­des­ge­richts­hof (BGH) in einem aktu­el­len Urteil eini­ge wich­ti­ge Grund­sät­ze dazu auf­ge­stellt, die Sie als Geschäfts­füh­rer ken­nen soll­ten – damit Sie wis­sen, auf was Sie sich im Kon­flikt­fall ein­stel­len müs­sen. Kon­kret geht es um die kor­rek­te Beschluss­fas­sung der Gesell­schaf­ter zur Abbe­ru­fung bzw. Kün­di­gung. Dazu gel­ten laut BGH fol­gen­de Grund­sät­ze (BGH, Urteil vom 4.4.2017, II ZR 77/16): …