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Volkelt-Briefe

Gesellschafterversammlung: Wie Sie Beschlüsse wasserdicht machen

Beschlüs­se der Gesell­schaf­ter sind nich­tig, wenn die­se gegen die Vor­schrif­ten des Akti­en­ge­set­zes ver­sto­ßen (§ 241 AktG). Dies gilt ana­log für die GmbH und die Vor­schrif­ten des GmbH-Geset­zes. Dabei bedeu­tet Nichtigkeit: …