Beschlüsse der Gesellschafter sind nichtig, wenn diese gegen die Vorschriften des Aktiengesetzes verstoßen (§ 241 AktG). Dies gilt analog für die GmbH und die Vorschriften des GmbH-Gesetzes. Dabei bedeutet Nichtigkeit: …
Beschlüsse der Gesellschafter sind nichtig, wenn diese gegen die Vorschriften des Aktiengesetzes verstoßen (§ 241 AktG). Dies gilt analog für die GmbH und die Vorschriften des GmbH-Gesetzes. Dabei bedeutet Nichtigkeit: …