Selbst wenn der in der GmbH als Arbeitnehmer angestellte Gesellschafter über 50 % der Stimmen hält und damit Beschlüsse der GmbH verhindern kann, ist das alleine noch kein Indiz dafür, dass der Gesellschafter kein Arbeitnehmer im sozialversicherungsrechtlichen Sinne sein kann (beherrschender Gesellschafter). Vielmehr müssen alle Kriterien der sozialversicherungsrechtlichen Einstufung berücksichtigt (z. B. Weisungsrechte) und praxisrelevant bewertet werden (Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 7.1.2016, L 9 KR 84/13). …
Schlagwort: Beherrschender Gesellschafter
Der GmbH-Gesellschafter, der zugleich als Arbeitnehmer für seine GmbH tätig ist (hier: …