GmbH-Geschäftsführer ohne eigene Beteiligung an der GmbH sind in der Regel sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer. Sie zahlen Pflichtbeiträge in die Sozialkasse und haben dafür Anspruch auf deren Leistungen (Rente, Arbeitslosengeld usw.). Für den Gesellschafter-Geschäftsführer ist der Rechtsanspruch auf diese Leistungen schwieriger durchzusetzen. Nach einem Grundsatzurteil des Bundessozialgerichts hat auch der Gesellschafter-Geschäftsführer z. B. Anspruch auf Insolvenzgeld und andere Sozialleistungen. Voraussetzung: Er hat weder die Mehrheit der Geschäftsanteile (> 50 %), hat keine Sperrminorität und unterliegt regelmäßig der Kontrolle der Gesellschafter (Grundsatzurteil: BSG mit Urteil v. 4.7.2007, B 11a AL 5/06 R).
Wichtig ist die richtige Ausgestaltung der Verträge. Der Gesellschaftsvertrag muss klare Beschlussmehrheiten festlegen. Am besten ist es, wenn für alle Beschlüsse die einfache Mehrheit vorgeschrieben ist (mit Ausnahme der Beschlüsse, für die das Gesetz eine ¾‑Mehrheit oder Einstimmigkeit vorschreibt). Vorteilhaft ist es, einen ausführlichen Katalog zustimmungsbedürftiger Geschäfte aufzulisten – das sind die Geschäfte, die der Geschäftsführer nur mit ausdrücklicher Zustimmung durch die Gesellschafter tätigen darf. Außerdem sollte im Geschäftsführer-Anstellungsvertrag eine klare Arbeitszeitregelung vereinbart sein. Wenn Sie das eingehalten ist, besteht ein Rechtsanspruch auf Insolvenzgeld. Unter den oben genannten Voraussetzungen kann sogar ein Rechtsanspruch auf Kurzarbeitergeld für den Geschäftsführer durchgesetzt werden (so z. B.: Sozialgericht Kassel mit Urteil v. 23.3.2006, S 11 AL 1435/03, Quelle: DER BETRIEB 2006, S. 1567).
Achtung: Hierzu gibt es ein erstes aktuelles Urteil vom Sozialgericht (SG) Speyer. Das Gericht stellt dazu fest: „Der Geschäftsführer einer UG (hier: Reisebüro) hat grundsätzlich Anspruch auf Kurzarbeitergeld”. Wörtlich aus der Begründung: „Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass der UG-Geschäftsführer nicht in einem die Beitragspflicht begründenden Beschäftigungsverhältnis stand”. Dementsprechend gilt das für alle UG- und GmbH-Geschäftsführer*innen, für die Beiträge zur Sozialversicherung gezahlt wurden/werden. Quelle: Sozialgericht Speyer, Urteil v. 31.7.2020, S 1 AL 134/20, noch nicht rechtskräftig. U. E. ist davon auszugehen, dass die Bundesagentur gegen die damit erlassene Einstweilige Anordnung zur Zahlung des KUG an den Geschäftsführer Rechtsmittel einlegen wird. Wir halten Sie auf dem Laufenden. Dennoch: Damit besteht eine weitere Möglichkeit, in den nächsten Monaten Kosten einzusparen und Zuschüsse mitzunehmen.