Wer – wie die meisten Unternehmen – europaweit unterwegs ist, weiß was eine A1-Bescheinigung ist, wie man sie bekommt und wann man sie nicht bekommt und was passiert, wenn ein Mitarbeiter ohne A1-Bescheinigung arbeitender Weise entdeckt wird. Da geht ganz schnell um Schwarzarbeit und Geldwäsche – verbunden mit allen nur denkbaren Unannehmlichkeiten, über Anhörungen, Geldbußen bis hin zum Ausschluss von öffentlichen Ausschreibungen – nur um einmal die Bandbreite möglicher Vergehen und juristischer Konsequenzen aufzuzeigen. Was viele nicht wissen: Um die A1-Bescheinigung wird derzeit hinter Europas Kulissen heftig gestritten. Die EU-Volksvertreter wollen erreichen, dass europaweit A1-Bescheinigungen nicht mehr nachgereicht werden dürfen, sondern bereits vor Antritt einer Auslandstätigkeit eine solche Bescheinigung ausgestellt sein muss. Peter Altmaier fordert dagegegn, dass Tätigkeiten von maximal 7 bis 30 Tagen ohne A1-Bescheinigung möglich werden sollen. Na dann. Erfreulich: Seit 1.1.2020 ist die sog. „Ausdruckpflicht der A1-Bescheinigung” entfallen. Wie in vielen anderen EU-Ländern bereits üblich, können jetzt auch deutsche Arbeitgeber die A1-Bescheinigung dem Arbeitnehmer in elektronischer Form übermitteln bzw. zukommen lassen. Mit diesem letzten Schritt – so kommentiert das Wirtschaftsministerium im besten deutschen Amtsdeutsch – besteht jetzt ein vollständiges, medienbruchfreies elektronisches Verfahren. Mit freundlichen Grüßen.