Mit dem Körperschaftsteuererhöhungsbetrag (§ 34, 38 KStG) wurde bis 2006 unversteuertes EK pauschal mit 3/100 dem steuerpflichtigen Einkommen der GmbH zugerechnet und versteuert. Bei einigen Unternehmen
Schlagwort: 6 K 2087/11 F
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Volkelt-Brief 29/2014
Themen heute: Employer Branding: Geben Sie Ihrer GmbH ein „Gesicht” + BGH-aktuell: Gesellschafter-Rauswurf ohne Abfindung ist unzulässig +Geschäftsführer-Vertrag: Krankheitsfall unbedingt vertraglich regeln + Künstlersozialabgabe: Nutzen Sie den Freibetrag für kleinere Firmen + Unentschuldigtes Fehlen: 6 Regeln, die die Mitarbeiter-Disziplin verbessern + Steuer: Finanzamt darf EK 02 besteuern + Kündigung: Erst müssen Sie freie Stellen anbieten + Recht: Behörde darf Beherrschungsvertrag nicht einfach löschen + BISS …