Wird eine Kapitalerhöhung bei einer GmbH dadurch durchgeführt, dass neben der Erhöhung des Stammkapitals auf Grund eines zwischen den Gesellschaftern vorher oder gleichzeitig geschlossenen weiteren Vertrags eine zusätzliche Einzahlung in die freie Kapitalrücklage der Antragstellerin (§ 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB) zu leisten ist, so bestimmt sich der Geschäftswert für die notarielle Beurkundung des Gesellschafterbeschlusses über die Kapitalerhöhung nicht nur nach dem in das Handelsregister einzutragenden Erhöhungsbetrag, also in Höhe der Stammkapitalerhöhung. Vielmehr ist zu diesem Betrag der auf Grund des weiteren Vertrages einzuzahlende Betrag zu addieren. Der Geschäftswert darf jedoch 30.000 EUR nicht unterschreiten und 5.000.000 EUR nicht überschreiten (OLG München, Beschluss v. 26.2.2018, 32 Wx 405/17).
In erster Instanz hatte das Landgericht München die Kostenrechnung des Registergerichts in Höhe von insgesamt 20.482,52 EUR abgewiesen. Das Oberlandesgericht hält dagegen die Zusammenrechnung der Verkehrswerte für zulässig – allerdings begrenzt durch den Höchstgeschäftswert von 5 Mio. EUR – gemäß § 108 Abs. 5 GNotKG.