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Volkelt-Brief 44/2015

Volkelt-FB-01Rein­fall: Wie die Bera­ter das Hess-Manage­ment aus­he­bel­ten + Recht­spre­chung: Wich­ti­ge neue Urtei­le für Geschäfts­füh­rer im Über­blick + „Theo­rie”: Wie viel Geld braucht man zum Glück? +  Neue Metho­den: Wie Steu­er­prü­fer Nach­zah­lun­gen durch­set­zen + GmbH-Recht: Pflicht­of­fen­le­gung ist juris­tisch „durch“ + Gold­esel: Dau­er­haf­ter Ver­lust­aus­gleich in der kom­mu­na­len GmbH + Pau­ken­schlag: Soli­da­ri­täts­zu­schlag kommt erneut auf den Prüf­stand + BISS

 

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GmbH-Recht: Pflichtoffenlegung ist juristisch „durch“

Auch unter dem Gesichts­punkt des Ver­trau­ens­schut­zes gibt es kei­ne Aus­nah­me von den Ver­öf­fent­li­chungs­pflich­ten für älte­re Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten (Bestand vor 2007). Auch das Sank­ti­ons­ver­fah­ren ist juris­tisch nicht zu bean­stan­den. Selbst der Hin­weis auf das gegen die Pflicht­ver­öf­fent­li­chung anhän­gi­ge Beschwer­de­ver­fah­ren wegen Ver­sto­ßes gegen die Men­schen­rech­te vor dem Euro­päi­schen Gerichts­hof (EuGH) recht­fer­tigt eine Aus­set­zung des Ver­fah­rens nicht (OLG Köln, Beschluss vom 9.7.2015, 28 Wx 6/15). …