Unverzinsliche Verbindlichkeiten, deren Laufzeit am Bilanzstichtag mehr als zwölf Monate beträgt und die nicht auf einer Anzahlung oder Vorauszahlung beruhen, werden von den Finanzbehörden mit einem Zinssatz von 5,5 % abgezinst (§ 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG). Laut Finanzgericht Hamburg entspricht dieser Zinssatz nicht mehr den realen Marktgepflogenheiten und darf nicht mehr in dieser Höhe berechnet werden (FG Hamburg, Urteil v. 31.1.2019, 2 V 112/18).
Im Verfahren vor dem Finanzgericht Hamburg gewährte das Gericht vorläufigen Rechtsschutz und damit Aussetzung der Vollziehung (AdV). Über die zukünftige Höhe des Abzinsungssatzes wird erst in den dazu anhängigen Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht entschieden.