Wenn Sie für die von Ihnen bezahlten Kinderbetreuungskosten weder eine Rechnung noch einen Überweisungsbeleg vorweisen können, braucht das Finanzamt die Betreuungskosten nicht als Sonderausgaben anzuerkennen (FG Köln, Urteil vom 10.1.2014, 15 K 2882/13). Was tun?