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Archiv: Volkelt-Briefe

Volkelt-Brief 42/2019

Will­kür? FA darf GF-Gehalt nach­träg­lich monie­ren + GmbH/Vermögen: Geschäfts­füh­rer muss es pro­fes­sio­nell ver­wal­ten + Geschäfts­füh­rer-Per­spek­ti­ve: Hil­fe CO2 – was tun? + Unter­neh­mens-Trend: Die Schlich­tungs­stel­le wird zum MUSS + Digi­ta­les: Neue Lösun­gen für den Fuhr­park Steu­er­prü­fer: Was zu viel ist, ist zu viel + Pen­si­ons­zu­sa­ge: Klei­ne Män­gel gefähr­den steu­er­li­che Aner­ken­nung nicht + Büro­kra­tie: Bun­des­re­gie­rung kor­ri­giert die Hand­werks­ord­nung + Mit­ar­bei­ter: Gren­zen der Zusam­men­ar­beit mit dem Betriebs­rat + Geschäfts­füh­rer-pri­vat: Ver­mie­tung an den Lebens­part­ner steu­er­lich nicht anerkannt

 

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Geschäftsführer-privat: Vermietung an den Lebenspartner steuerlich nicht anerkannt

Die Ver­mie­tung einer gemein­sam benutz­ten Woh­nung zur Hälf­te an den Part­ner einer nicht­ehe­li­chen Lebens­ge­mein­schaft wird von den Finanz­be­hör­den in Zukunft steu­er­lich nicht mehr aner­kannt. Gehen Sie davon aus, dass die Finanz­be­hör­den Infor­ma­tio­nen aus den Steu­er­erklä­run­gen der Betei­lig­ten dazu aus­wer­ten wer­den bzw. auch nicht davor zurück­schre­cken, – wie im ent­schie­de­nen Fall – vor Ort-Prü­fun­gen dazu durch­füh­ren wer­den (FG Baden-Würt­tem­berg, Urteil v. 6.6.2019, 1 K 699/19).

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Volkelt-Brief 30/2019

Neue EU-Richt­li­nie: GF-Haf­tungs-Ent­las­tung kommt in 2021 + Geschäfts­füh­rungs-Kri­sen-Stra­te­gie: Durch­star­ten mit neu­en Geschäfts­part­nern Digi­ta­les: So pla­nen die Zulie­fe­rer die E‑Zukunft Geschäfts­füh­rer-Ver­mö­gen: Gut gewapp­net in die nächs­te Kri­se Geschäfts­füh­rer pri­vat: Miet­ver­trag mit dem/der Lebensgefährten/in + GmbH/Steuer: Cum-Ex-Geschäf­te kom­men vor das Straf­ge­richt GmbH/Recht: Anspruch auf Kor­rek­tur der Gesell­schaft­er­lis­te + GmbH/Steuer: GmbH-Anteil gehört zum not­wen­di­gen Betriebs­ver­mö­gen + Schleu­der­sitz: Vor­stands­ka­rus­sell dreht immer schneller

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Geschäftsführer privat: Mietvertrag mit dem/der Lebensgefährten/in

Es liegt kein steu­er­recht­lich anzu­er­ken­nen­des Miet­ver­hält­nis vor, wenn der Woh­nungs­ei­gen­tü­mer die zur Hälf­te ver­mie­te­te Woh­nung  gemein­sam mit dem Lebens­ge­fähr­ten bewohnt. Das Miet­ver­hält­nis hält einem Fremd­ver­gleich nicht stand. Der  Sach­ver­halt, das jeder jeweils über ein Schlaf­zim­mer  zur  aus­schließ­li­chen  indi­vi­du­el­len  Nut­zung ver­fügt,  kann laut Finanz­ge­richt nicht über­prüft wer­den. Eine nicht­ehe­li­che Lebens­ge­mein­schaft ist auch eine Wirt­schafts­ge­mein­schaft, deren wesent­li­cher Bestand­teil das gemein­sa­me Woh­nen ist (FG Baden-Würt­tem­berg, Urteil v. 6.6.2019, 1 K 699/19).

Die beab­sich­tig­te Aner­ken­nung der  Ver­lus­te aus den Ein­künf­ten aus Ver­mie­tung und Ver­pach­tung wur­de vom Finanz­ge­richt abge­lehnt. Damit ist die­ses ger­ne prak­ti­zier­te Steu­er­spar-Modell vom Tisch.