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Volkelt-Briefe

Geschäftsführer privat: Mietvertrag mit dem/der Lebensgefährten/in

Es liegt kein steu­er­recht­lich anzu­er­ken­nen­des Miet­ver­hält­nis vor, wenn der Woh­nungs­ei­gen­tü­mer die zur Hälf­te ver­mie­te­te Woh­nung  gemein­sam mit dem Lebens­ge­fähr­ten bewohnt. Das Miet­ver­hält­nis hält einem Fremd­ver­gleich nicht stand. Der  Sach­ver­halt, das jeder jeweils über ein Schlaf­zim­mer  zur  aus­schließ­li­chen  indi­vi­du­el­len  Nut­zung ver­fügt,  kann laut Finanz­ge­richt nicht über­prüft wer­den. Eine nicht­ehe­li­che Lebens­ge­mein­schaft ist auch eine Wirt­schafts­ge­mein­schaft, deren wesent­li­cher Bestand­teil das gemein­sa­me Woh­nen ist (FG Baden-Würt­tem­berg, Urteil v. 6.6.2019, 1 K 699/19).

Die beab­sich­tig­te Aner­ken­nung der  Ver­lus­te aus den Ein­künf­ten aus Ver­mie­tung und Ver­pach­tung wur­de vom Finanz­ge­richt abge­lehnt. Damit ist die­ses ger­ne prak­ti­zier­te Steu­er­spar-Modell vom Tisch.

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