Ein Gewinnabführungs- und Beherrschungsvertrag wird gemäß den Vorgaben des § 17 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) nicht tatsächlich durchgeführt, wenn der Anspruch auf Verlustübernahme in der Bilanz der Organgesellschaft nicht ausgewiesen wird. Dies gilt auch dann, wenn die Zahlung des Verlustausgleichbetrages tatsächlich erfolgte (FG Schleswig-Holstein, Urteil v. 6.6.2019, 1 K 113/17; Revision eingelegt, Aktenzeichen des anhängigen Verfahrens vor dem Bundesfinanzhof (BFH): I R 37/19).
Schlagwort: 1 K 113/17
Volkelt-Brief 46/2019
GF-Job: Die neuen Herausforderungen + GmbH-Planung 2020: Endspurt um die GF-Altersvorsorge + Geschäftsführer-Perspektive: Warum sollte es StartUps besser gehen? + Trends im Unternehmens-Recht: Was Sie als GF veranlassen müssen + Digitales: Mit dem Firmenwagen in die Stadt + ACHTUNG: Minderheits-Gesellschafter ausgetrickst – was tun? + GmbH/Steuer: Fehler bei der Umsetzung eines Ergebnisabführungsvertrages + BFH-aktuell: Steuerliche Behandlung einer Kartellstrafe + GmbH-Vertrag: Prüfen Sie die Nachfolgeklauseln in alten GmbH-Verträgen + GF-Aufgabe: Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung für die GmbH
Der zwischen einer Organgesellschaft und einer Organträgerin abgeschlossene Ergebnisabführungsvertrag wird nicht tatsächlich durchgeführt, wenn die Organgesellschaft den ihr gegenüber der Organträgerin zustehenden Anspruch auf Verlustübernahme in ihrer Bilanz nicht ausweist. Das gilt auch dann, wenn die Organträgerin der Organgesellschaft den Verlust tatsächlich erstattet (Finanzgericht Schleswig-Holstein, Urteil v. 6.6.2019, 1 K 113/17, nicht rechtskräftig).