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Volkelt-Briefe

Verpasst: Verspätete Lohnzahlung kostet SIE 40 €

Seit 2014 hat jeder Gläu­bi­ger bei Ver­zug einer Zah­lung Anspruch auf Aus­gleich des dadurch ent­ste­hen­den Scha­dens zuzüg­lich einer Ein­mal­ge­bühr in Höhe von 40 € (§ 288 Abs. 5 BGB). Das gilt auch für den Arbeit­neh­mer, der auf sei­nen Lohn war­ten muss, weil der zu spät ange­wie­sen oder aus­ge­zahlt wur­de (Lan­des­ar­beits­ge­richt Köln, Urteil vom 22.11.2016, 12 Sa 524/16). …