Seit 2014 hat jeder Gläubiger bei Verzug einer Zahlung Anspruch auf Ausgleich des dadurch entstehenden Schadens zuzüglich einer Einmalgebühr in Höhe von 40 € (§ 288 Abs. 5 BGB). Das gilt auch für den Arbeitnehmer, der auf seinen Lohn warten muss, weil der zu spät angewiesen oder ausgezahlt wurde (Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 22.11.2016, 12 Sa 524/16). …