Wenn Sie im Ausland Umsatzsteuer gezahlt haben (auch: Geschäftsreisen, Messetermine, Übernachtungen usw.), können Sie die Vorsteuer beim Bundeszentralamt für Steuern “online” anmelden und sich erstatten lassen (www.bzst.de > Steuern international > Vorsteuervergütung > Inländische Unternehmen > Elektronische Antragstellung). Achtung: Für 2014 gezahlte Umsätze müssen Sie den entsprechenden Antrag bis zum 30.9. des Folgejahres – also bis zum 30.9.2015 – einreichen. Die Umsatzsteuer zurück gibt es, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: …
- Der Vergütungsbetrag muss mindestens 50 EUR betragen oder einem entsprechend in Landeswährung umgerechneten Betrag entsprechen.
- Der Unternehmer kann einen Antrag für einen Zeitraum von mindestens 3 Monaten stellen, wenn der Vergütungsbetrag mindestens 400 EUR beträgt oder einem entsprechend in Landeswährung umgerechneten Betrag entspricht.
- Beträgt die Bemessungsgrundlage in der Rechnung oder dem Einfuhrdokument mindestens 1.000 EUR (Kraftstoffe > 250 EUR), kann der andere EU-Mitgliedstaat verlangen, dass die Rechnungen elektronisch beigefügt wird (d. h. in eingescannter Form).
Nach Einreichen des Antrags erhält der Unternehmer eine elektronische Eingangsbestätigung. Der Ansässigkeitsstaat (bei deutschen Unternehmen das BZSt) prüft, ob der Unternehmer zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Das BZSt leitet den Antrag an den EU-Mitgliedstaat weiter, der die Erstattung vorzunehmen hat. Anschließend prüft der EU-Mitgliedstaat den Antrag. Unter Umständen werden weitere Informationen wie z. B. Originalbelege verlangt. Die Prüfung des Antrags muss innerhalb von 4 Monaten erfolgen. Bei Anforderung von Belegen verlängert sich die Bearbeitungszeit auf längstens 8 Monate. Danach hat der Mitgliedstaat maximal 6 Monate Zeit, um über den Antrag zu entscheiden. Die Erstattung muss dann durch den Mitgliedstaat innerhalb von 10 Tagen erfolgen.