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Volkelt-Briefe

Terminsache 31.3.2012: Mittlere und große GmbHs müssen Jahresabschluss 2011 erstellen

Mit­tel­gro­ße und gro­ße GmbHs müs­sen den Jah­res­ab­schluss 2011 bis zum 31.3.2012 auf den Weg brin­gen (§ 264 HGB). Anschlie­ßend muss der Jah­res­ab­schluss festgestellt …

und per Gesell­schaf­ter-Beschluss abge­seg­net wer­den. Letz­te Maß­nah­me wird dann der 31.12.2012 sein, zu dem alle GmbHs ihren Jah­res­ab­schluss 2011 offen legen müs­sen und dazu den Jah­res­ab­schluss im elek­tro­ni­schen Unter­neh­mens­re­gis­ter ver­öf­fent­li­chen müs­sen. Auch in die­sem Jahr ver­wei­sen wir an die­ser Stel­le an die ent­spre­chen­den Pflich­ten des Geschäfts­füh­rers zur ord­nungs­ge­mä­ßen Erstel­lung, Fest­stel­lung, ggf. Prü­fung und Ver­öf­fent­li­chung des GmbH-Jah­res­ab­schlus­ses. Für den Jah­res­ab­schluss 2011 gel­ten dabei die fol­gen­den Größenklassen-Kriterien:

Über­sicht: Die GmbH-Grö­ßen­klas­sen (§ 267 HGB)

klei­ne GmbH

Bilanz­sum­me   bis 4.840.000 €

Umsatz­er­lö­se   bis 9.680.000 €

bis   50 Mitarbeiter

mit­tel­gro­ße GmbH

Bilanz­sum­me   von 4.840.000 € bis 19.250.000 €

Umsatz­er­lö­se   von 9.680.000 € bis 38.500.000 €

50   bis 250 Mitarbeiter

gro­ße GmbH

Bilanz­sum­me   über 19.500.000 €

Umsatz­er­lö­se   über  38.500.000 €

mehr   als 250 Mitarbeiter

Für klei­ne GmbHs gel­ten bei den gesetz­li­chen Ver­pflich­tun­gen zahl­rei­che Erleich­te­run­gen. Das betrifft den Umfang der Pflicht­an­ga­ben im Jah­res­ab­schluss. Es genügt ein stark ver­kürz­ter Anhang. Ein Lage­be­richt muss nicht erstellt wer­den, die Gewinn- und Ver­lust­rech­nung muss nicht ver­öf­fent­licht wer­den (vgl. dazu im Ein­zel­nen § 266 ff. HGB). Neben den Fris­ten laut Han­dels­ge­setz­buch (HGB) müs­sen Sie als Geschäfts­füh­rer einer GmbH zusätz­lich die Vor­ga­ben aus dem GmbH-Gesetz (§ 42a GmbH-Gesetz) umset­zen. Das gilt für die Fest­s­stel­lung des Jah­res­ab­schlus­ses und den Beschluss über die Ver­wen­dung des Gewinns durch die Gesell­schaf­ter der GmbH (vgl. unten).

Für die Pra­xis der mit­tel­gro­ßen und gro­ßen GmbH: Laut HGB muss der Jah­res­ab­schluss bereits zum 31.3.2012 „erstellt“ sein. Auch dafür ist der Geschäfts­füh­rer ver­ant­wort­lich. In der Pra­xis ist das aber für die meis­ten GmbHs nicht zu leis­ten – so sind vie­le Steu­er­be­ra­ter damit schlicht­weg zeit­lich nicht in der Lage. Zum ande­ren: Wo kein Klä­ger, da kein Täter. In der Pra­xis wird die­se Ter­min­vor­ga­be nicht geprüft und somit auch nicht geahn­det. Zum Pro­blem wird die­se Frist in der Pra­xis aber dann, wenn einer der Gesell­schaf­ter auf Ein­hal­tung des Ter­mins drängt (klagt) oder wenn ein Bank­ter­min zu Finan­zie­run­gen ansteht und die Bank dar­auf Wert legt, den aktu­el­len Jah­res­ab­schluss einzusehen.

Über­sicht: Fris­ten, die Sie für den GmbH-Jah­res­ab­schluss 2011 beach­ten müssen: 

Dar­um geht es Fris­ten
Erstel­lung des Jah­res­ab­schlus­ses (§ 264 HGB) Mit­tel­gro­ße und gro­ße GmbH 3 Mona­te nach Ablauf des   Geschäfts­jah­res (31.3.2012). Klei­ne GmbH 6 Mona­te nach Ablauf des Geschäfts­jah­res (30.6.2012)
Prü­fung und Fest­stel­lung des Jahres­abschlusses durch die Gesell­schaf­ter   und   Beschluss über die Gewinn­ver­wen­dung (§ 42a GmbH-Gesetz) Mit­tel­gro­ße und gro­ße GmbH 8 Mona­te nach Ablauf des   Geschäfts­jah­res (31.8.2012)Kleine GmbH 11 Mona­te nach Ablauf des Geschäfts­jah­res (30.11.2012)
Offen­le­gung des Jah­res­ab­schlus­ses (§ 325 HGB) Für klei­ne, mit­tel­gro­ße und gro­ße GmbHs ein­heit­lich 12 Mona­te nach Ablauf des Geschäfts­jah­res, in der Regel ist das spä­tes­tens   zum 31.12.2012

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