Mittelgroße und große GmbHs müssen den Jahresabschluss 2011 bis zum 31.3.2012 auf den Weg bringen (§ 264 HGB). Anschließend muss der Jahresabschluss festgestellt …
und per Gesellschafter-Beschluss abgesegnet werden. Letzte Maßnahme wird dann der 31.12.2012 sein, zu dem alle GmbHs ihren Jahresabschluss 2011 offen legen müssen und dazu den Jahresabschluss im elektronischen Unternehmensregister veröffentlichen müssen. Auch in diesem Jahr verweisen wir an dieser Stelle an die entsprechenden Pflichten des Geschäftsführers zur ordnungsgemäßen Erstellung, Feststellung, ggf. Prüfung und Veröffentlichung des GmbH-Jahresabschlusses. Für den Jahresabschluss 2011 gelten dabei die folgenden Größenklassen-Kriterien:
Übersicht: Die GmbH-Größenklassen (§ 267 HGB)
kleine GmbH |
Bilanzsumme bis 4.840.000 € Umsatzerlöse bis 9.680.000 € bis 50 Mitarbeiter |
mittelgroße GmbH |
Bilanzsumme von 4.840.000 € bis 19.250.000 € Umsatzerlöse von 9.680.000 € bis 38.500.000 € 50 bis 250 Mitarbeiter |
große GmbH |
Bilanzsumme über 19.500.000 € Umsatzerlöse über 38.500.000 € mehr als 250 Mitarbeiter |
Für kleine GmbHs gelten bei den gesetzlichen Verpflichtungen zahlreiche Erleichterungen. Das betrifft den Umfang der Pflichtangaben im Jahresabschluss. Es genügt ein stark verkürzter Anhang. Ein Lagebericht muss nicht erstellt werden, die Gewinn- und Verlustrechnung muss nicht veröffentlicht werden (vgl. dazu im Einzelnen § 266 ff. HGB). Neben den Fristen laut Handelsgesetzbuch (HGB) müssen Sie als Geschäftsführer einer GmbH zusätzlich die Vorgaben aus dem GmbH-Gesetz (§ 42a GmbH-Gesetz) umsetzen. Das gilt für die Festsstellung des Jahresabschlusses und den Beschluss über die Verwendung des Gewinns durch die Gesellschafter der GmbH (vgl. unten).
Für die Praxis der mittelgroßen und großen GmbH: Laut HGB muss der Jahresabschluss bereits zum 31.3.2012 „erstellt“ sein. Auch dafür ist der Geschäftsführer verantwortlich. In der Praxis ist das aber für die meisten GmbHs nicht zu leisten – so sind viele Steuerberater damit schlichtweg zeitlich nicht in der Lage. Zum anderen: Wo kein Kläger, da kein Täter. In der Praxis wird diese Terminvorgabe nicht geprüft und somit auch nicht geahndet. Zum Problem wird diese Frist in der Praxis aber dann, wenn einer der Gesellschafter auf Einhaltung des Termins drängt (klagt) oder wenn ein Banktermin zu Finanzierungen ansteht und die Bank darauf Wert legt, den aktuellen Jahresabschluss einzusehen.
Übersicht: Fristen, die Sie für den GmbH-Jahresabschluss 2011 beachten müssen:
Darum geht es | Fristen |
Erstellung des Jahresabschlusses (§ 264 HGB) | Mittelgroße und große GmbH 3 Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres (31.3.2012). Kleine GmbH 6 Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres (30.6.2012) |
Prüfung und Feststellung des Jahresabschlusses durch die Gesellschafter und Beschluss über die Gewinnverwendung (§ 42a GmbH-Gesetz) | Mittelgroße und große GmbH 8 Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres (31.8.2012)Kleine GmbH 11 Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres (30.11.2012) |
Offenlegung des Jahresabschlusses (§ 325 HGB) | Für kleine, mittelgroße und große GmbHs einheitlich 12 Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres, in der Regel ist das spätestens zum 31.12.2012 |