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Volkelt-Briefe

Amtsniederlegung/Abberufung: Ohne Löschung haftet der Geschäftsführer weiter

Böse Über­ra­schung für einen Geschäfts­füh­rer-Kol­le­gen: Die Gesell­schaf­ter sei­ner ehe­ma­li­gen GmbH hat­ten die Amts­nie­der­le­gung des Geschäfts­füh­rers nicht dem Handels­register zur Ein­tra­gung ange­mel­det. Recht­li­che Fol­ge: Er gilt bis auf wei­te­res als Geschäfts­füh­rer und haf­tet u. U. gegen­über Drit­ten. Das ist kein Ein­zel­fall. Wie ein aktu­el­les Urteil des Kam­mer­ge­richts Ber­lin zeigt, …

kommt es immer wie­der vor, dass Geschäfts­füh­rer, die abbe­ru­fen wer­den oder die von sich aus das Amt nie­der­ge­legt haben, im Han­dels­re­gis­ter wei­ter als Geschäfts­füh­rer ein­ge­tra­gen blei­ben. Wenn Sie Ihr Amt nie­der­le­gen, haben Sie ein Recht dar­auf, dass die Gesell­schaf­ter die Amts­nie­der­le­gung dem Regis­ter­ge­richt mel­den (KG Ber­lin, Urteil vom 23.1.2012, 25 W 51/11, Quel­le: GmbH-Rund­schau 2012, R 73).

Für die Pra­xis: Wenn Sie als Geschäfts­füh­rer Ihr Amt nie­der­le­gen wol­len, müs­sen Sie die Amts­nie­der­le­gung allen Gesell­schaf­tern gegen­über erklä­ren. Das ist Vor­aus­set­zung für die recht­li­che Wirk­sam­keit Ihrer Wil­lens­er­klä­rung. Kon­trol­lie­ren Sie, ob die Gesell­schaf­ter die Amts­nie­der­le­gung inner­halb eines ange­mes­se­nen Zeit­raums (1 Woche, max. 2 Wochen) dem Regis­ter­ge­richt mit­tei­len (Löschung des Geschäfts­füh­rers). Sie kön­nen das selbst kon­trol­lie­ren unter www.handelsregister.de. Wird die Löschung nicht zeit­nah ein­ge­tra­gen, müs­sen Sie die GmbH ent­spre­chend abmah­nen. Set­zen Sie dazu einen Ter­min und infor­mie­ren Sie die Gesell­schaf­ter dar­über, dass Sie nach Ablauf des Ter­mins einen Anwalt mit der Wahr­neh­mung Ihrer Rech­te beauftragen.

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