Für Geschäftsführer kleinerer Unternehmen, die schon bei geringen Steuervergehen belangt werden, bleiben Fragen: Wie ist es möglich, dass der Fall TelDaFax nicht als Bankrott bzw. als gewerbsmäßiger Betrug für die Beteiligten gewertet wird? Und das in einem Fall, bei dem es um die Veruntreuung von 500 Mio. EUR ging, der größte Schaden der Nachkriegsgeschichte (vgl. Nr. 4/2015). Es geht um die TelDaFax-Manager Bath, Josten und Koch. Hatte sich vor einigen Wochen angekündigt, dass die Verfahren eingestellt werden (Nr. 4/2016), so wurde jetzt der Großteil der strafrechtlich relevanten Vorwürfe (Bankrott, gewerblicher Betrug) fallen lassen.
Welche Schlüsse können Geschäftsführer aus diesen Vorgängen ziehen? …
Begründung: „In der Hauptverhandlung haben sich mit Blick auf die Jahre 2010/2011 Hinweise ergeben, dass sich die Lage der TelDaFax Holding AG gebessert haben könnte. Z. B. gebe es Hinweise auf möglicherweise in diesem Zeitraum gesunkene Strompreise mit dann besseren Margen und einer besseren Liquidität der TelDaFax-Gruppe“. Es gibt also keine klare Abgrenzung zwischen unternehmerischen Risikoentscheidungen (Spekulation auf fallende Einkaufspreise) und betrügerischer Absicht. Das Gericht macht auch keine Ausführungen darüber, nach welchen Kriterien eine solche Abgrenzung vorzunehmen wäre. Für den Geschäftsführer bedeutet das: Im Zweifel bleibt nur der Vorwurf und Tatbestand der Insolvenzverschleppung – verbunden mit der persönlichen Haftung für den Schaden, der aus Geschäften nach Eintritt der Insolvenzreife getätigt werden (LG Bonn, Pressemitteilung Nr. 03/2016vom 21.6.2016, Az.: 29 KLs 1/14).