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Volkelt-Briefe

Stichtag 1. Oktober: Text- statt Schriftform gilt für Arbeitsverträge

Bereits in Nr. 26/2016 hat­ten wir dar­auf hin­ge­wie­sen, dass sich bei den Vor­schrif­ten zur Schrift­form in Ver­trä­gen zum 1.10.2016 etwas ändern wird. In Zukunft genü­gen Ver­ein­ba­run­gen, die per E‑Mail getrof­fen wer­den, den Ansprü­chen für die sog. Schriftformerfordernis. …

Im Rechts­jar­gon: Die Schriftform­erfordernis wird durch die sog. Text­form­erfor­der­nis abge­löst. Das betrifft auch Arbeits­ver­trä­ge. Was müs­sen Sie als Arbeit­ge­ber dazu beach­ten? Für Arbeits­ver­trä­ge, die vor dem 1.10.2016 abge­schlos­sen wur­den – also der gesam­te Bestand – bleibt die Schrift­form­klau­sel wirk­sam. Ände­run­gen müs­sen wie bis­her in „Schrift­form“ (E‑Mail geht nicht) vor­ge­nom­men wer­den. Wol­len Sie eine Ver­trags­klau­sel ändern, soll­ten Sie dar­auf ach­ten, dass in die­sem Zusam­men­hang auch die Schrift­form­klau­sel an die neu­en BGB-Vor­ga­ben ange­passt wird („Für Ände­run­gen des Ver­tra­ges gel­ten die Vor­schrif­ten des § 309 Nr. 13 BGB n. F.“).

Beim Abschluss neu­er Arbeits­ver­trä­ge soll­ten Sie die ver­wen­de­te Aus­schluss­klau­sel prü­fen bzw. vom Anwalt prü­fen las­sen. Sie ver­mei­den damit zukünf­ti­ge Inter­pre­ta­ti­ons­schwie­rig­kei­ten, z. B. dann, wenn Sie sich mit einem Arbeit­neh­mer per E‑Mail über Ände­run­gen des Arbeits­ver­tra­ges (Gehalt, Arbeits­ort usw.) ver­stän­di­gen und sicher­stel­len wol­len, dass die so getrof­fe­ne Ver­ein­ba­rung die for­ma­len Vor­aus­set­zun­gen für eine Aner­ken­nung durch das Arbeits­ge­richt erfüllen.

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