Bereits in Nr. 26/2016 hatten wir darauf hingewiesen, dass sich bei den Vorschriften zur Schriftform in Verträgen zum 1.10.2016 etwas ändern wird. In Zukunft genügen Vereinbarungen, die per E‑Mail getroffen werden, den Ansprüchen für die sog. Schriftformerfordernis. …
Im Rechtsjargon: Die Schriftformerfordernis wird durch die sog. Textformerfordernis abgelöst. Das betrifft auch Arbeitsverträge. Was müssen Sie als Arbeitgeber dazu beachten? Für Arbeitsverträge, die vor dem 1.10.2016 abgeschlossen wurden – also der gesamte Bestand – bleibt die Schriftformklausel wirksam. Änderungen müssen wie bisher in „Schriftform“ (E‑Mail geht nicht) vorgenommen werden. Wollen Sie eine Vertragsklausel ändern, sollten Sie darauf achten, dass in diesem Zusammenhang auch die Schriftformklausel an die neuen BGB-Vorgaben angepasst wird („Für Änderungen des Vertrages gelten die Vorschriften des § 309 Nr. 13 BGB n. F.“).