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Volkelt-Briefe

Nachfolge: Es wird eng um die Erbschaftsteuer für Betriebsvermögen. Unser Tipp für Unentschlossene …

In der münd­li­chen Ver­hand­lung vor dem Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt um die Erbschaftsteuer­regelung für Betriebs­ver­mö­gen hat das Gericht grund­le­gen­de Kri­tik an der der­zei­ti­gen Rege­lung erken­nen las­sen. Kri­ti­siert wird unter ande­rem, dass es kei­ne Ver­mö­gens­ober­gren­zen bei der Befrei­ung von der Erb­schafts­steu­er gibt oder dass eine Begüns­ti­gung beim so genann­ten Ver­wal­tungs­ver­mö­gen erst ab einer Gren­ze von mehr als 50 % aus­ge­schlos­sen wird.

Der Deut­sche Steu­er­be­ra­ter­ver­band geht davon aus, dass die bestehen­de Rege­lung zur Steu­er­be­frei­ung von Fir­men-Erben kei­nen Bestand haben wird und rät dazu, anste­hen­de Betriebs­über­tra­gun­gen zügig abzu­wi­ckeln (DStV, Mit­tei­lung vom 29.7.2014).

Bestands­kräf­ti­ge Steu­er­be­schei­de genie­ßen den sog. Ver­trau­ens­schutz. Wer vor dem Urteil des Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richts, dass im Herbst 2014 erwar­tet wird, Betriebs­ver­mö­gen recht­zei­tig über­trägt und dies mit bestands­kräf­ti­gem Steu­er­be­scheid durch­ge­setzt hat, muss kei­ne nach­träg­li­chen Kor­rek­tu­ren im Besteue­rungs­ver­fah­ren fürchten.

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