Seit 1.1.2012 gelten die neuen Vorschriften des Geldwäschegesetzes. Danach werden die Mitglieder der freien Berufe (Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer) zu erweiterten und spezifizierten Sorgfaltspflichten …
angehalten und ihnen zusätzlichen Mitteilungspflichten an die Behörden vorgeschrieben.
Das bedeutet auch, dass Steuerberater bei Auffälligkeiten, die ihnen bei ihren Mandanten vorkommen, von sich aus tätig werden müssen. Laut Deutschem Steuerberaterverband heißt das: „So muss er z. B. bei einer neuen Geschäftsbeziehung die Identität des Mandantenfestgestellt und überprüft sowie während der Geschäftsbeziehung kontinuierlich überwacht werden“. Der Begriff „Verdachtsanzeige“ wird ersetzt durch „Verdachtsmeldung“, um die Assoziation zu dem Begriff „Strafanzeige“ zu unterbinden, die in der Vergangenheit dazu führte, das Verdachtsfälle nicht gemeldet wurden. Nunmehr sollen alle Transaktionen und Geschäftsbeziehungen, die aus Sicht der Steuerberater mit Geldwäsche zusammenhängen könnten, gemeldet werden, ohne dass der Berater vorher eine rechtliche Prüfung durchführen muss.
Für die Praxis: Geben Sie klare Anweisungen über alle Rechnungsstellungen Ihrer Firma zu Zweck und Vorgang, der der Überweisung zugrunde liegt. Handelt es sich um größere Zahlungen, deren Gegenleistung nicht eindeutig zu machen ist, sollten Sie diesen Vorgang von sich aus mit dem Steuerberater besprechen und ihm die entsprechenden Zusatzinformationen geben.