Wird eine Steuerforderung gegen eine GmbH widerspruchslos zur Insolvenztabelle festgestellt, ist der Geschäftsführer der GmbH im Verfahren gegen die Höhe der Steuerforderung (gemäß § 166 AO) ausgeschlossen, wenn er der Forderung hätte widersprechen können, dies aber unterlassen hat (BFH, Urteil vom 27.9.2017, XI R 9/16).
Es kommt also auch in der wirtschaftlichen Krise der GmbH entscheidend darauf an, dass Sie als Geschäftsführer jederzeit ihre steuerlichen Pflichten erfüllen – dazu gehört die Aufgabe, Forderungen des Finanzamts auf Richtigkeit zu prüfen und gegen fehlerhafte Steuerbescheide Einspruch einzulegen. Fehler gehen dann zu Ihren Lasten, siehe oben. Folge: Sie haben dann keine Möglichkeit mehr, in das Verfahren einzugreifen.