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Volkelt-Briefe

Steuer: So wehren Sie sich gegen eine Gewinnerhöhung

Erhöht der Steu­er­prü­fer den Gewinn der GmbH, dann kön­nen Sie im Gegen­zug der Bilanz­ge­winn kür­zen, indem Sie eine Rück­la­ge für geplan­te Inves­ti­tio­nen aus­wei­sen (sog. Inves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­trag gemäß § 7g EStG). Das geht für Unter­neh­men in der Rechts­form GmbH mit einem Betriebs­ver­mö­gen bis zu 235.000 EUR (BFH, Urteil vom 23.3.2016, IV R 9/14). …

Mit die­sem Urteil wider­spricht das höchs­te deut­sche Steu­er­ge­richt aus­drück­lich der bis­he­ri­gen Pra­xis der Finanz­be­hör­den, wonach der Inves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­trag nur unter „ganz engen“ Vor­aus­set­zun­gen aner­kannt wird. Für Ver­an­la­gungs­zeit­räu­me bis 2016 gilt: Die Inan­spruch­nah­me ist auch zuläs­sig, wenn damit ledig­lich Zusatz­ge­winn aus­ge­gli­chen wer­den soll. Das soll­ten Sie – even­tu­ell auch nach­träg­lich nach einer Betriebs­prü­fung mit ent­spre­chen­der Rück­wir­kung – nut­zen. Seit 2016 wird vom Gesetz­ge­ber ohne­hin nicht mehr auf die Inves­ti­ti­ons­ab­sicht abgestellt.

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