Erhöht der Steuerprüfer den Gewinn der GmbH, dann können Sie im Gegenzug der Bilanzgewinn kürzen, indem Sie eine Rücklage für geplante Investitionen ausweisen (sog. Investitionsabzugsbetrag gemäß § 7g EStG). Das geht für Unternehmen in der Rechtsform GmbH mit einem Betriebsvermögen bis zu 235.000 EUR (BFH, Urteil vom 23.3.2016, IV R 9/14). …
Mit diesem Urteil widerspricht das höchste deutsche Steuergericht ausdrücklich der bisherigen Praxis der Finanzbehörden, wonach der Investitionsabzugsbetrag nur unter „ganz engen“ Voraussetzungen anerkannt wird. Für Veranlagungszeiträume bis 2016 gilt: Die Inanspruchnahme ist auch zulässig, wenn damit lediglich Zusatzgewinn ausgeglichen werden soll. Das sollten Sie – eventuell auch nachträglich nach einer Betriebsprüfung mit entsprechender Rückwirkung – nutzen. Seit 2016 wird vom Gesetzgeber ohnehin nicht mehr auf die Investitionsabsicht abgestellt.