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Volkelt-Briefe

Steuer: Änderung des Kaufpreises für den GmbH-Anteil

Wird um den end­gül­ti­gen Ver­äu­ße­rungs­preis gericht­lich gestrit­ten und die­ser erst nach dem Ver­äu­ße­rungs­zeit­punkt abschlie­ßend durch das Gericht fest­ge­legt, muss das bei der Ermitt­lung des Ver­äu­ße­rungs­ge­winns rück­wir­kend auf den Ver­äu­ße­rungs­zeit­punkt berück­sich­tigt wer­den. Das gilt auch für die damit im Zusam­men­hang ste­hen­den Ver­äu­ße­rungs­kos­ten (BFH, Urteil vom 12.3.2014, I R 55/13). Was tun?

Das gilt für alle Fäl­le, in denen der Kauf­preis nach­träg­lich gesenkt oder nach­träg­lich erhöht wird. In allen Fäl­len ist die Kor­rek­tur des Ver­äu­ße­rungs­ge­winns bzw. der Ver­äu­ße­rungs­kos­ten auf den Ver­äu­ße­rungs­zeit­punkt anzu­wen­den und bei der Fest­set­zung der Steu­er zu berücksichtigen.

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