Wird um den endgültigen Veräußerungspreis gerichtlich gestritten und dieser erst nach dem Veräußerungszeitpunkt abschließend durch das Gericht festgelegt, muss das bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns rückwirkend auf den Veräußerungszeitpunkt berücksichtigt werden. Das gilt auch für die damit im Zusammenhang stehenden Veräußerungskosten (BFH, Urteil vom 12.3.2014, I R 55/13). Was tun?
Das gilt für alle Fälle, in denen der Kaufpreis nachträglich gesenkt oder nachträglich erhöht wird. In allen Fällen ist die Korrektur des Veräußerungsgewinns bzw. der Veräußerungskosten auf den Veräußerungszeitpunkt anzuwenden und bei der Festsetzung der Steuer zu berücksichtigen.