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Volkelt-Briefe

Solidaritätszuschlag: Gericht stoppt Zahlung

Nach einem soeben bekannt gewor­de­nen Urteil des Finanz­ge­richts (FG) Nie­der­sach­sen müs­sen Sie den Soli­da­ri­täts­zu­schlag dann nicht mehr abfüh­ren und zah­len, wenn Sie beim Finanz­amt – unter Beru­fung auf die­ses Urteils – Aus­set­zung der Voll­zie­hung bean­tra­gen und das Finanz­amt die Aus­set­zung gewährt (FG Nie­der­sach­sen, Urteil vom 22.9.2015, 7 V 89/14). …

Mit die­sem Urteil hat­te das FG das Finanz­amt ver­ur­teilt, die Aus­set­zung der Voll­zie­hung zu gewäh­ren. Für den einen oder ande­ren Steu­er­be­ra­ter – Fach­an­walt für Steu­er­recht – ist das eine Her­aus­for­de­rung, sich gegen die Finanz­be­hör­den durch­zu­set­zen. Risi­ko: Hält das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt im gegen den Soli­da­ri­täts­zu­schlag lau­fen­den Ver­fah­ren die­sen für ver­fas­sungs­ge­mäß, müs­sen Sie aller­dings den aus­ste­hen­den Soli nach­zah­len – ver­zinst mit 5 %.

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