Nach einem soeben bekannt gewordenen Urteil des Finanzgerichts (FG) Niedersachsen müssen Sie den Solidaritätszuschlag dann nicht mehr abführen und zahlen, wenn Sie beim Finanzamt – unter Berufung auf dieses Urteils – Aussetzung der Vollziehung beantragen und das Finanzamt die Aussetzung gewährt (FG Niedersachsen, Urteil vom 22.9.2015, 7 V 89/14). …
Mit diesem Urteil hatte das FG das Finanzamt verurteilt, die Aussetzung der Vollziehung zu gewähren. Für den einen oder anderen Steuerberater – Fachanwalt für Steuerrecht – ist das eine Herausforderung, sich gegen die Finanzbehörden durchzusetzen. Risiko: Hält das Bundesverfassungsgericht im gegen den Solidaritätszuschlag laufenden Verfahren diesen für verfassungsgemäß, müssen Sie allerdings den ausstehenden Soli nachzahlen – verzinst mit 5 %.