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Smiley hat nichts im Arbeitszeugnis zu suchen

Weil ein Arbeit­ge­ber das von ihm ver­lang­te Arbeits­zeug­nis mit einer per­sön­li­chen Note ver­se­hen hat­te …(hier: Smi­ley mit her­un­ter­ge­zo­ge­nen Mund­win­keln in der Unter­schrift ver­steckt), klag­te der Arbeit­neh­mer auf Nach­bes­se­rung. Mit Recht: Laut Arbeits­ge­richt Kiel hat der Arbeit­neh­mer Anspruch auf ein Zeug­nis ohne Geheim­zei­chen (ArbG Kiel, Urteil vom 18.4.2013, 5 Ca 80 b/13).

Beson­der­heit in die­sem Fall: Der Arbeit­ge­ber hat­te sich ange­wöhnt, sei­ne Unter­schrift immer mit einem lächeln­den Smi­ley zu set­zen. Dann hat der Arbeit­neh­mer Anspruch dar­auf, dass der Arbeit­ge­ber „wie immer“ unter­schreibt – also auch mit lächeln­dem Smi­ley. Ob sich das aller­dings immer gericht­lich durch­set­zen lässt, darf bezwei­felt werden.

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