Weil der Vertreter der Bundesregierung den ablehnenden Bescheids der Europäischen Kommission gegen die Sanierungsklausel lediglich mit dem Eingangsstempel versehen hat, aber ansonsten untätig geblieben ist, muss sich Deutschland damit abfinden, dass eine Klage vor dem EuGH gegen diesen Bescheid nicht angenommen wurde. Begründung: Frist verpasst. Die Bundesrepublik muss die gewährten Zuschüsse zurückverlangen und die betroffenen Unternehmen zur Kasse bitten (EuGH, Beschluss vom 3.7.2014, C 102/13 P).
Damit ist es nicht mehr möglich, Verluste bei Übernahme eines maroden Unternehmens unbegrenzt zu verrechnen (vgl. Nr. 5/2011). Die Bundesrepublik wird die gewährten Steuerzuschüsse zurückfordern. Das Bundesfinanzministerium prüft zunächst die Urteilsbegründung und wird dann die Steuerbescheide zu korrigieren. Dabei geht es um ein Steuervorteilsvolumen von 900 Mio. EUR. Im Einzelfall ist zu prüfen, ob Unternehmen ein Staatshaftungsverfahren anstreben. Eventuell prüft das BMF, ob betroffenen Unternehmen anders begünstigt werden können.