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Volkelt-Briefe

Risiko-Gestaltung: Verpflichtung zur Mitarbeit in der GmbH

Ist im Gesell­schafts­ver­trag Ihrer GmbH erst ein­mal ver­ein­bart, „dass der Gesell­schaf­ter zur Mit­ar­beit ver­pflich­tet ist“, hat das Kon­se­quen­zen: Ist er – aus wel­chen Grün­den auch immer – nicht mehr in der Lage mit­zu­ar­bei­ten, ist der Gesell­schaf­ter sei­nen GmbH-Anteil los. Es sei denn, die übri­gen Gesell­schaf­ter las­sen sich dar­auf ein, die Vor­ga­be im Gesell­schafts­ver­trag abzu­än­dern. Oder die Vor­ga­be wird ein­fach nicht umge­setzt. Dann bleibt der Gesell­schaf­ter so lan­ge Gesell­schaf­ter wie er in der Gesell­schaft­er­lis­te geführt ist.

ACHTUNG: ..Eine sol­che Klau­sel wirkt natür­lich auch im Erb­fall. Ist abzu­se­hen, dass Ihr Nach­fol­ger nicht in der GmbH tätig sein kann oder will, ist zu prü­fen, ob Sie Ihre(n) Mit-Gesell­schaf­ter für eine Ände­rung der Mit­ar­beits-Klau­sel gewin­nen können.

Die Ver­pflich­tung zur Mit­ar­beit in der GmbH ist immer dann ein gutes Gestal­tungs­mit­tel, wenn „Know How“ ein­ge­bun­den wer­den soll. Also in den Bran­chen, in denen das Geschäfts­mo­dell und die Wei­ter­ent­wick­lung des Geschäfts­mo­dells stark vom Know-How der Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer abhän­gig ist. Zum Nach­teil wird die Rege­lung aller­dings, wenn Ihr Mit-Gesell­schaf­ter an die Kon­kur­renz ver­kauft, Sie zurück­blei­ben und wei­ter zur Mit­ar­beit mit den neu­en Her­ren im Hau­se ver­pflich­tet sind. Vor­keh­rung: Soll Ver­pflich­tung zur Mit­ar­beit in der GmbH ver­ein­bart wer­den, soll­te umge­kehrt auch ein Vor­kaufs­recht für den ver­blei­ben­den Gesell­schaf­ter im Gesell­schafts­ver­trag der GmbH ver­ein­bart werden.

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