Ist die GmbH in der wirtschaftlichen Krise nicht in der Lage, die Sozialversicherungsbeiträge für die Löhne der Mitarbeiter (anteilig) mit ihrer Fälligkeit zu zahlen, handelt es sich im juristisches Sinne um ein „Vorenthalten“ (§ 266a StGB). Selbst wenn in der GmbH eine Ressortverteilung vereinbart ist, gilt diese strafrechtliche Verantwortung für jeden einzelnen Geschäftsführer (Allzuständigkeit des Geschäftsführers). Danach gilt: „Auf die Zusage eines Mit-Geschäftsführers darf er nicht vertrauen, sondern er muss selbst kontrollieren, ob die Beiträge tatsächlich abgeführt wurden“ (OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.9.2014, I‑21 U 38/14, GmbH-Rundschau 2015, S. 708 ff.). …
In dieser Klarheit hat bisher noch kein Gericht festgestellt, dass selbst bei vertraglich klar fixierter Ressortverteilung jeder einzelne Geschäftsführer verpflichtet ist, selbst und eigenhändig die „Überweisung“ der Sozialbeiträge zu kontrollieren. Fazit: Bei Liquiditätsproblemen sollten Sie die GmbH-Konten besonders aufmerksam beobachten und sofort eingreifen, wenn die Beiträge nicht termingerecht angewiesen werden (Insolvenzantragspflicht).