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Volkelt-Briefe

Ressort-GF: Neues Urteil gibt Ihnen mehr Rechte

Steht im Gesell­schafts­ver­trag der GmbH „Gesamt­ver­tre­tung“, müs­sen Sie als Geschäfts­füh­rer sich nicht in jedem Fall skla­visch dar­an hal­ten. Bei­spiel: Als Geschäfts­füh­rer Mar­ke­ting beauf­tra­gen Sie eine Agen­tur mit einer grö­ße­ren Akti­on. Dann kön­nen Sie den Auf­trag allei­ne unter­schrei­ben, ohne dass Ihnen das spä­ter ein­mal nach­tei­lig aus­ge­legt wer­den kann. So laut OLG Mün­chen (Urteil vom 19.9.2013, 23 U 1003/13).

ACHTUNG: Das gilt für Geschäf­te, die typi­scher­wei­se im Res­sort anfal­len, wie z. B. die Ver­ga­be einer Wer­be­ak­ti­on oder für den IT-ver­ant­wort­li­chen Geschäfts­füh­rer der Ein­kauf von Hard- und Soft­ware. Die Ent­schei­dungs­frei­heit des ein­zel­nen Geschäfts­füh­rers endet aber dort, wo der Gesell­schafts- oder Anstel­lungs­ver­trag zusätz­lich Vor­ga­ben macht. Z. B. dann, wenn es einen Kata­log zustim­mungs­pflich­ti­ger Geschäf­te gibt, wonach ein bestimm­tes Bud­get (z. B. 50.000 EUR) nur mit Zustim­mung aller Gesell­schaf­ter mög­lich ist oder wenn es um die Ein­stel­lung von Mit­ar­bei­tern geht und das Gehalt den zustim­mungs­pflich­ti­gen Betrag übersteigt.

Als Fremd-Geschäfts­füh­rer ohne Betei­li­gung an der GmbH soll­ten Sie sich auf die­se Rechts­la­ge nicht ver­las­sen. Das Gericht bestä­tigt eine sol­che Hand­lungs­frei­heit aus­drück­lich für die Geschäfts­füh­rer zugleich auch die ein­zi­gen Gesell­schaf­ter der GmbH sind. Aber auch dann, wenn Gesell­schaf­ter-Geschäfts­­­füh­rer nicht 100prozentig mit­ein­an­der aus­kom­men, sind Sie bes­ser bera­ten, wenn Sie die Gesamt­vertretung wört­lich neh­men und Ver­trä­ge und Ver­ein­ba­run­gen grund­sätz­lich mit bei­den Unter­schrif­ten versehen.

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