Mit Ihrer Eintragung zum Geschäftsführer wird geprüft, ob es Gründe gibt, die gegen Ihre Bestellung sprechen (§ 6 Abs. 2 GmbH-Gesetz). Dazu müssen Sie dem Registergericht gegenüber versichern, dass es „keine Gründe gibt, die Ihrer Bestellung entgegenstehen“ (§ 8 GmbH-Gesetz). So weit, so gut. Juristisch unbestritten ist auch, … dass das Registergericht Ihre Bestellung zum Geschäftsführer von Amts wegen löschen kann, wenn nachträglich Gründe bekannt werden, die dem Geschäftsführer-Amt entgegenstehen. Oder wenn in einem erst Jahre später abgeschlossenen Strafverfahren wegen Insolvenzverschleppung nachträglich eine Strafe verhängt wird oder die Insolvenzverschleppung unter dem Vorbehalt einer Geldstrafe verwarnt wurde (so zuletzt OLG Naumburg, Urteil vom 3.2.2017, 5 Wx 2/17).
Unterdessen ist es feste Übung in jedem Insolvenzverfahren, dass der Insolvenzverwalter prüft, ob ein Verstoß gegen die 3‑Wochen Insolvenzantragsfrist vorliegt. Alleine schon, um die Insolvenzmasse anzureichern – etwa aus dem Privatvermögen des Geschäftsführers. Ganz praktisch bedeutet das: Die wirtschaftliche Krise der GmbH birgt immer auch das persönliche Risiko für den Geschäftsführer, dass seine berufliche Laufbahn als Unternehmensleiter – sprich Geschäftsführer – auf dem Spiel steht. Eventuell bleibt Ihnen dann zwar noch die Möglichkeit, als Geschäftsführer einer BGB-Gesellschaft oder eines Einzelunternehmen tätig zu werden. Aber dann muss Ihnen bewusst sein, dass Sie das volle wirtschaftliche Risiko persönlich tragen. Schlecker lässt grüßen.