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Volkelt-Briefe

Rechtsstreitigkeiten: Geordnetes Vorgehen ist Chefsache

In den letz­ten Jah­ren sind die Pro­zess­ri­si­ken im Geschäfts­all­tag enorm gestie­gen. Das liegt an den immer enger wer­den­den Rechts­rah­men, aber auch an der rund­um Abde­ckung mit Rechts­schutz­ver­si­che­run­gen. Die Hemm­schwel­le, unkla­re Rechts­fra­gen gericht­lich klä­ren zu las­sen, hat enorm abge­nom­men. Für Sie als Geschäfts­füh­rer bedeu­tet das: Sie müs­sen die orga­ni­sa­to­ri­schen Vor­keh­run­gen dafür schaf­fen, dass rechts­er­heb­li­che Sach­ver­hal­te (Män­gel­rü­gen, Garan­tie­leis­tun­gen, Scha­den aus­lö­sen­de Ver­ur­sa­chun­gen, Abmah­nun­gen usw.) sys­te­ma­tisch bear­bei­tet wer­den. Gleich­zei­tig müs­sen Sie dafür sor­gen, dass die Kos­ten für Rechts­be­ra­tung nicht aus dem Ufer lau­fen. Fol­gen­de Vor­keh­run­gen redu­zie­ren das Geschäftsführer-Risiko: …

  • Las­sen Sie regel­mä­ßig die ver­trag­li­chen Grund­la­gen Ihrer Geschäfts­be­zie­hun­gen von Ihrem Anwalt über­prü­fen (Kauf­ver­trä­ge, AGB, auch: Inter­net-Impres­sum, AGB und Datenschutzerklärung).
  • Sind grund­sätz­li­che Über­ar­bei­tun­gen not­wen­dig, kos­tet Sie das u. U. deut­lich weni­ger, wenn Sie für einen befris­te­ten Zeit­raum einen Juris­ten einstellen.
  • Rechts­strei­tig­kei­ten sind Chef­sa­che. Ver­an­las­sen Sie, dass die Mit­ar­bei­ter Sie über Sach­ver­hal­te unter­rich­ten, bei denen mit wei­te­ren recht­li­chen Schrit­ten zu rech­nen ist.

Las­sen Sie sich in Rechts­strei­tig­kei­ten grund­sätz­lich anwalt­lich ver­tre­ten. Egal, ob arbeits­recht­li­che Fäl­le oder recht­erheb­li­che Vor­gän­ge mit Lie­fe­ran­ten oder Kun­den: Als Laie sind Sie nicht in der Lage, ver­fah­rens­recht­li­che Beson­der­hei­ten zu beur­tei­len oder übli­che recht­li­che Ver­fah­rens­wei­sen und Antrags­we­ge zu beherrschen.

Wich­tig ist auch: Infor­mie­ren Sie grund­sätz­lich auch Ihren Steu­er­be­ra­ter, wenn wei­te­re recht­li­che Schrit­te gegen Sie bzw. Ihre GmbH ange­droht wer­den („wir behal­ten uns wei­te­re recht­li­che Schrit­te vor“). In Fra­ge kom­men: Rück­stel­lun­gen für Garan­tie- und Gewähr­leis­tungs­ver­pflich­tun­gen, Rück­stel­lun­gen für Scha­dens­er­satz­for­de­run­gen, Kulanz­rück­stel­lun­gen, Rück­stel­lung für Patent­ver­let­zun­gen oder Pro­dukt­haf­tung, Rück­stel­lun­gen für Prozesskosten.

Vor­sicht: Unter­bleibt die Rück­stel­lung, gehen Sie ein erheb­li­ches per­sön­li­ches Risi­ko ein. Rechts­fol­ge: Führt die Rück­stel­lung für das Pro­zess­ri­si­ko zu einer bilan­zi­el­len Über­schul­dung, muss der Geschäfts­füh­rer dafür gera­de ste­hen. Im Klar­text: Muss das Unter­neh­men anschlie­ßend eine Stra­fe zah­len, die zur Über­schul­dung der GmbH führt (oder ist das Unter­neh­men aus einem ande­ren Grund über­schul­det), hält sich der Insol­venz­ver­wal­ter an den Geschäfts­füh­rer. U. U. müs­sen Sie die vom Gericht ange­ord­ne­te Strafe/Schadensersatzsumme aus der eige­nen Tasche zahlen.

Son­der­fall „GmbH-Kri­se”: Kommt es in der GmbH zur wirt­schaft­li­chen Kri­se und wird ein Insol­venz­ver­wal­ter ein­ge­setzt, müs­sen Sie davon aus­ge­hen, dass der Insol­venz­ver­wal­ter grund­sätz­lich prüft, ob Rechts­strei­tig­kei­ten anhän­gig waren und wie die­se bilan­zi­ell berück­sich­tigt wur­den. Gibt es hier Feh­ler, hält sich der Insol­venz­ver­wal­ter regel­mä­ßig an den Geschäfts­füh­rer – in der Regel auch mit Erfolg. Die Ver­pflich­tung zur Bil­dung für Rück­stel­lun­gen für Pro­zess­ri­si­ken ergibt sich aus § 249, 253 HGB und den Vor­schrif­ten des EStG. Die­se wird in der Regel auch von den Finanz­ge­rich­ten kon­se­quent durch­ge­setzt. Vor­keh­rung: Im Bera­tungs­auf­trag mit dem Steu­er­be­ra­ter ist aus­drück­lich ver­merkt, dass die­ser einen umfas­sen­den Bera­tungs­auf­trag zur Erstel­lung des kom­plet­ten Jah­res­ab­schlus­ses inkl. Gestal­tungs­be­ra­tung hat. Kennt der Steu­er­be­ra­ter ein Pro­zess­ri­si­ko und unter­lässt die Rück­stel­lung, kann der Scha­den u. U. über die Steu­er­be­ra­ter-Haft­pflicht abge­wi­ckelt werden.

Die meis­ten grö­ße­ren Unter­neh­men haben ein sog. Com­pli­ance Manage­ment Sys­tem (CMS) ein­ge­rich­tet. Auch immer mehr klei­ne­re Unter­neh­men sehen Hand­lungs­be­darf. Die Geschäfts­füh­rung muss sicher­stel­len, dass im Unter­neh­men Recht und Geset­ze ein­ge­hal­ten wer­den. Und zwar nicht nur als Lip­pen­be­kennt­nis, son­dern in Form von kla­ren und ein­deu­ti­gen Hand­lungs­an­wei­sun­gen für die Mit­ar­bei­ter. Ihre Auf­ga­be: „Als Lei­tungs­or­gan haben Sie die Pflicht, geeig­ne­te Maß­nah­men und orga­ni­sa­to­ri­sche Vor­keh­run­gen dafür zu tref­fen“ (§ 91 Abs. 2 AktG). Ist Ihr CMS man­gel­haft oder unzu­rei­chend, ist das eine Pflicht­ver­let­zung – mit ent­spre­chen­den recht­li­chen Fol­gen (so z. B. LG Mün­chen, Urteil vom 10.12.2013, 5 HKO 1387/110). In die­sem Urteil ging es um die Ver­ant­wort­lich­keit des Geschäfts­füh­rers für Schmier­geld­zah­lun­gen (bzw. jede Form von Bak­schisch) durch eini­ge Mitarbeiter.

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