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Volkelt-Briefe

Rechte des Geschäftsführers: Nahles rüttelt an den Grundlagen

Der Refe­ren­ten­ent­wurf zur Ände­rung des Arbeit­neh­mer­über­las­sungs­ge­set­zes wird in der jetzt vor­lie­gen­den Fas­sung Aus­wir­kun­gen für Geschäfts­füh­rer haben. Danach soll § 611a BGB geän­dert wer­den. Es gilt: „Alle Per­so­nen, die über­wie­gend für einen ande­ren tätig sind und ihre Leis­tung mit ihren Mit­teln und in des­sen Räu­men sowie in Zusam­men­ar­beit mit sei­nen Mit­ar­bei­tern erbrin­gen, sind …. als Arbeit­neh­mer anzu­se­hen“. …Die Crux dar­an: Die­se Defi­ni­ti­on wür­de auch Geschäfts­füh­rer umfas­sen – auf jeden Fall  alle Fremd-Geschäfts­füh­rer. Nach gel­ten­dem deut­schem Recht wer­den Geschäfts­füh­rer bis­her auf der Grund­la­ge eines Dienst­ver­tra­ges als Organ­mit­glied für die GmbH tätig. Ledig­lich in Aus­nah­me­fäl­len (stren­ge Wei­sungs­ge­bun­den­heit) haben deut­sche Gerich­te eine arbeit­neh­mer­ähn­li­che Stel­lung mit ent­spre­chen­den Rech­ten abgeleitet.

Das hät­te Aus­wir­kun­gen auch auf den Kün­di­gungs­schutz – Geschäfts­füh­rer zäh­len dann bei der Ermitt­lung der Betriebs­grö­ße grund­sätz­lich mit. Damit wür­de der deut­sche Gesetz­ge­ber noch über die umstrit­te­nen Kri­te­ri­en des EuGH zur Anzei­ge­pflicht hin­aus­ge­hen (vgl. Nr. 32/2015). Aller­dings: Der poli­ti­sche Wider­stand gegen die Nah­les-Vor­la­ge ist ohne­hin aus ande­ren Grün­den groß. U. E. wird die Gro­ße Koali­ti­on das The­ma Arbeit­neh­mer­über­las­sung in die­ser Legis­la­tur­pe­ri­ode nicht mehr (an-) packen.

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