Der Referentenentwurf zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes wird in der jetzt vorliegenden Fassung Auswirkungen für Geschäftsführer haben. Danach soll § 611a BGB geändert werden. Es gilt: „Alle Personen, die überwiegend für einen anderen tätig sind und ihre Leistung mit ihren Mitteln und in dessen Räumen sowie in Zusammenarbeit mit seinen Mitarbeitern erbringen, sind …. als Arbeitnehmer anzusehen“. …Die Crux daran: Diese Definition würde auch Geschäftsführer umfassen – auf jeden Fall alle Fremd-Geschäftsführer. Nach geltendem deutschem Recht werden Geschäftsführer bisher auf der Grundlage eines Dienstvertrages als Organmitglied für die GmbH tätig. Lediglich in Ausnahmefällen (strenge Weisungsgebundenheit) haben deutsche Gerichte eine arbeitnehmerähnliche Stellung mit entsprechenden Rechten abgeleitet.
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Rechte des Geschäftsführers: Nahles rüttelt an den Grundlagen
Das hätte Auswirkungen auch auf den Kündigungsschutz – Geschäftsführer zählen dann bei der Ermittlung der Betriebsgröße grundsätzlich mit. Damit würde der deutsche Gesetzgeber noch über die umstrittenen Kriterien des EuGH zur Anzeigepflicht hinausgehen (vgl. Nr. 32/2015). Allerdings: Der politische Widerstand gegen die Nahles-Vorlage ist ohnehin aus anderen Gründen groß. U. E. wird die Große Koalition das Thema Arbeitnehmerüberlassung in dieser Legislaturperiode nicht mehr (an-) packen.