Das Registergericht kann nicht verlangen, dass der Geschäftsführer auf Bußgeldverfahren im Ausland, die in Deutschland mit Strafrecht bedroht sind, bei seiner Bestellung zum Geschäftsführer ausdrücklich hinzuweist (OLG München, Beschluss vom 18.6.2014, 31 Wx 250/14, Quelle: GmbH-Rundschau, 2014, 869).
Nach dem Wortlaut des Gesetzes (§ 6 GmbH-Gesetz) muss der Geschäftsführer lediglich versichern, dass keine vorsätzlich begangenen Straftaten – aus dem In- oder Ausland – seiner Bestellung entgegenstehen.