Besonderheiten gelten für die Geschäftsführung von kommunalen und gemeinnützigen GmbHs (gGmbH). Gerade im Zusammenhang mit den Aufgaben vieler gemeinnütziger GmbHs aus den Flüchtlingszahlen gibt es neue Rechtsfragen. In der heutigen Ausgabe haben wir die neuesten Vorschriften und Urteile zur gGmbH zusammengestellt: …
Kein Extra-Gesetz für GmbHs mit kommunaler Beteiligung: Der Gesetzentwurf zur Regulierung von kommunalen GmbHs (Bundestags-Drucksache 17/11587 vom 20.11.2012, Entwurf eines Gesetzes über Kapitalgesellschaften mit kommunaler Beteiligung, DIE LINKE) ist endgültig in den Schubladen verschwunden. Geplant waren danach eine Ausweitung der Auskunfts- und Weisungsrechte zugunsten der Kommunen, öffentliche Aufsichtsrats-Sitzungen, die Amtszeiten von Aufsichtsräten sollen an die Wahlperioden der kommunalen Verwaltung (Gemeinderat) gekoppelt werden und der Unternehmenszweck soll gestärkt bzw. stärker am öffentlichen Interesse ausgerichtet werden (d. h., Aktivitäten außerhalb des Unternehmenszwecks werden erschwert).
Flüchtlings-Leistungen durch gemeinnützige GmbHs sind und bleiben steuerfrei: Erbringt eine gemeinnützige GmbH im Zusammenhang mit der Versorgung von Flüchtlingen Leistungen und bezieht sie dafür Zuschüsse aus Öffentlichen Haushalten (Gebietskörperschaften), dann werden diese dem Zweckbetrieb zugeordnet und bleiben steuerfrei. Das gilt auch für die Umsatzbesteuerung z. B. bei Sicherheitsdiensten oder bei der Lieferung von Speisen und Getränken (BMF-Schreiben vom 9.2.2016, III C 3 – S 7130/15/10001).
„gGmbH“ ist amtlich: Im Rahmen des Gesetzes zur Stärkung des Ehrenamtes (BGBl. I 2013, 556) wurde jetzt auch ausdrücklich die Möglichkeit für gemeinnützige GmbHs geschaffen, sich auch offiziell gGmbH zu nennen und diese Firmierung auch im Handelsregister einzutragen. Wörtlich heißt es dazu im Gesetz: „Verfolgt die Gesellschaft ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigte Zwecke nach §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung, kann die Abkürzung gGmbH lauten“.