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Recht: Minderheits-Gesellschafter kann Sonderprüfung verlangen

Hat der Min­der­heits-Gesell­schaf­ter einer GmbH Hin­wei­se dar­auf, dass der Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer pflicht­wid­rig han­delt, … kann er eine sog. Son­der­prü­fung bean­tra­gen (§ 46 Nr. 6 GmbH-Gesetz). Nach einem Beschluss des Land­ge­richts Essen hat er dann bes­te Chan­cen, dass ein­zel­ne Vor­gän­ge neu­tral unter­sucht wer­den. Der betrof­fe­ne Gesell­schaf­ter-Geschäfts­­­füh­rer hat näm­lich bei der Beschluss­fas­sung zur Bestel­lung eines Son­der­prü­fers kein Stimm­recht (LG Essen, Beschluss vom 31.7.2014, 45 O 9/14).

Gegen­stand einer Son­der­prü­fung sind nicht nur Rechts­ver­stö­ße. Also z. B. der eigen­mäch­ti­ge Abschluss von Geschäf­ten, für die laut Gesell­schafts­ver­trag ein Gesell­schaf­ter­be­schluss vor­ge­schrie­ben ist (Kata­log zustim­mungs­pflich­ti­ger Geschäf­te) oder geset­zes­wid­ri­ge Hand­lun­gen (Ver­stö­ße gegen Steu­er­pflich­ten). Die Gesell­schaf­ter kön­nen auch eine Son­der­prü­fung ver­an­las­sen, um die „Zweck­mä­ßig­keit“ einer Geschäfts­füh­rungs-Maß­nah­me zu überprüfen.

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