Hat der Minderheits-Gesellschafter einer GmbH Hinweise darauf, dass der Gesellschafter-Geschäftsführer pflichtwidrig handelt, … kann er eine sog. Sonderprüfung beantragen (§ 46 Nr. 6 GmbH-Gesetz). Nach einem Beschluss des Landgerichts Essen hat er dann beste Chancen, dass einzelne Vorgänge neutral untersucht werden. Der betroffene Gesellschafter-Geschäftsführer hat nämlich bei der Beschlussfassung zur Bestellung eines Sonderprüfers kein Stimmrecht (LG Essen, Beschluss vom 31.7.2014, 45 O 9/14).
Gegenstand einer Sonderprüfung sind nicht nur Rechtsverstöße. Also z. B. der eigenmächtige Abschluss von Geschäften, für die laut Gesellschaftsvertrag ein Gesellschafterbeschluss vorgeschrieben ist (Katalog zustimmungspflichtiger Geschäfte) oder gesetzeswidrige Handlungen (Verstöße gegen Steuerpflichten). Die Gesellschafter können auch eine Sonderprüfung veranlassen, um die „Zweckmäßigkeit“ einer Geschäftsführungs-Maßnahme zu überprüfen.