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Volkelt-Briefe

Recht: Elektronisches Unternehmensregister wird europäisch – deutsche Unternehmen benachteiligt

Die Bun­des­re­gie­rung plant die Euro­päi­sche Richt­li­nie 2012/17/EU zur „Ver­ein­heit­li­chung der Kom­mu­ni­ka­ti­on der euro­päi­schen Han­dels­re­gis­ter“ zügig in deut­sches Recht umzu­set­zen. Damit will die Bun­des­re­gie­rung die Rege­lun­gen im Han­dels­ge­setz­buch (HGB) so ver­än­dern, dass der Zugriff auf alle deut­schen und euro­päi­schen Han­dels­re­gis­ter-Ein­tra­gun­gen für jeder­mann mög­lich wird. Im Klein­ge­druck­ten heißt es dazu in  einer Stel­lung­nah­me der Bun­des­re­gie­rung „zusätz­lich soll es eine ein­heit­li­che euro­päi­sche Ken­nung für Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten geben“.

Im Klar­text: Auch die Unter­neh­mens­da­ten aus dem elek­tro­ni­schen Unter­neh­mens­re­gis­ter (Jah­res­ab­schlüs­se, Anhand, Lage­be­richt usw.) wer­den euro­pa­weit trans­pa­rent. Dazu muss man wis­sen, dass in den meis­ten euro­päi­schen Län­dern ein ver­gleich­ba­res Regis­ter nicht exis­tiert bzw. von den Behör­den gegen Ver­stö­ße nicht so kon­se­quent vor­ge­gan­gen wird wie in Deutschland.

 Für deut­sche Unter­neh­men bedeu­tet das eine kras­se Schlecht-Stel­lung. Wäh­rend sie alle Unter­neh­mens­da­ten trans­pa­rent und öffent­lich machen müs­sen, wer­den in den meis­ten EU-Län­der die Ver­öf­fent­li­chungs­pflich­ten nur in süd­eu­ro­päi­scher Men­ta­li­tät gehand­habt – also ohne wirk­li­che Kon­trol­len, ohne Behör­den­druck und nur unter unzu­rei­chen­den tech­ni­schen Bedin­gun­gen. Ist das Gesetz­ge­bungs­ver­fah­ren aber erst ein­mal in Gang gesetzt, mah­len die Müh­len. Damit dürf­te eine euro­päi­sche Offen­le­gung für deut­sche Unter­neh­men ab 2016 kommen.

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