Nach einem aktuellen Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) zu den Organisationspflichten des Geschäftsleiters müssen Sie davon ausgehen, dass im Fall einer GmbH-Insolvenz …
die gleichen rechtlichen Maßstäbe angelegt werden wie sie für den Vorstand einer AG gelten (BGH, Urteil vom 19.6.2012, II ZR 243/11).
Für die Praxis: Danach sind Sie dazu verpflichtet wie in der Aktiengesellschaft auch für die GmbH ein Überwachungssystem zur Früherkennung der wirtschaftlichen Gefährdung der GmbH einzurichten. Und zwar abhängig von der Größe, der Branche und der Struktur der GmbH, müs zuständigen Stellen zeitnah unterrichtet werden. Wörtlich bestimmt der BGH: „Bei Anzeichen einer Krise muss sich der Geschäftsführer unverzüglich durch Aufstellung eines Vermögensstatus einen Überblick über den Vermögensstand zu verschaffen“.