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Rechnungswesen/GmbH-Jahresabschluss: Nicht jeder Prüfer darf Ihren Abschluss prüfen

Bis Ende des Monats müs­sen mit­tel­gro­ße und gro­ße GmbH den Jah­res­ab­schluss 2012 fest­stel­len (vgl. Nr. 30/2013). Die­se GmbHs müssen …

den Jah­res­ab­schluss zuvor „prü­fen“ las­sen. Dazu haben die Gesell­schaf­ter zu Beginn des Geschäfts­jahres den Prü­fer bestimmt (§ 318 HGB).  Als Geschäfts­füh­rer müs­sen Sie den Prü­fungs­auf­trag an den Wirt­schafts­prü­fer (WP), einen ver­ei­dig­ten Buch­prü­fer oder an die bestimm­te WP- bzw. BP-Gesell­schaft ertei­len. Vor­sicht: Laut HGB gibt es Vor­schrif­ten, wer ihren Jah­res­ab­schluss prü­fen darf und wer nicht. So darf eine StB/WP-Kanz­lei, die bei der Auf­stel­lung des JA mit­ge­wirkt hat, nicht prü­fen. Ist der Prü­fer an der GmbH betei­ligt, darf er auch nicht prü­fen. Wer prü­fungs­be­rech­tigt ist, ergibt sich aus § 319 HGB.

NEUE Rechts­la­ge: Bestä­tigt Ihnen der Wirt­schafts­prü­fer, dass er „zur Prü­fung berech­tigt ist“ (Nach­weis gemäß § 57a Wirt­schafts­prü­fungs­ord­nung), obwohl er tat­säch­lich nicht dazu berech­tigt ist, ist das sein Pro­blem. Lehnt das Unter­neh­mens­re­gis­ter den Jah­res­ab­schluss spä­ter wegen feh­ler­haf­ter Prü­fung bzw. unzu­läs­sig aus­ge­stell­tem Prü­fungs­ver­merk zur Ein­tra­gung ab und wird der Abschluss des­we­gen noch­mals geprüft, muss der Prü­fer die Kos­ten für die gesam­te Nach­prü­fung zah­len. Die­se Rechts­la­ge hat der BGH soeben bestä­tigt bzw. in letz­ter Instanz und damit unwi­der­ruf­lich fest­ge­stellt (BGH, Urteil vom 2.7.2013, II ZR 293/11).

Für die Pra­xis: Las­sen Sie sich vom Prü­fer (Wirt­schafts­prü­fer, ver­ei­dig­ter Buch­prü­fer) schrift­lich bestä­ti­gen, dass er zu Prü­fung Ihrer GmbH berech­tigt ist und das kei­ne Beschrän­kun­gen gemäß § 319 HGB bestehen. Auch dann, wenn der Prü­fer an der GmbH betei­ligt ist oder eine dem Prü­fer nahe ste­hen­de Per­son (Sozi­us, Ehe­gat­te, Kind) an Ihrer GmbH betei­ligt ist. Prüft er trotz­dem und ist eigent­lich nicht berech­tigt, kann die GmbH den Scha­den erset­zen las­sen. Und zwar inklu­si­ve der Kos­ten für die neu­er­li­che Prüfung.

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