Bis Ende des Monats müssen mittelgroße und große GmbH den Jahresabschluss 2012 feststellen (vgl. Nr. 30/2013). Diese GmbHs müssen …
den Jahresabschluss zuvor „prüfen“ lassen. Dazu haben die Gesellschafter zu Beginn des Geschäftsjahres den Prüfer bestimmt (§ 318 HGB). Als Geschäftsführer müssen Sie den Prüfungsauftrag an den Wirtschaftsprüfer (WP), einen vereidigten Buchprüfer oder an die bestimmte WP- bzw. BP-Gesellschaft erteilen. Vorsicht: Laut HGB gibt es Vorschriften, wer ihren Jahresabschluss prüfen darf und wer nicht. So darf eine StB/WP-Kanzlei, die bei der Aufstellung des JA mitgewirkt hat, nicht prüfen. Ist der Prüfer an der GmbH beteiligt, darf er auch nicht prüfen. Wer prüfungsberechtigt ist, ergibt sich aus § 319 HGB.
NEUE Rechtslage: Bestätigt Ihnen der Wirtschaftsprüfer, dass er „zur Prüfung berechtigt ist“ (Nachweis gemäß § 57a Wirtschaftsprüfungsordnung), obwohl er tatsächlich nicht dazu berechtigt ist, ist das sein Problem. Lehnt das Unternehmensregister den Jahresabschluss später wegen fehlerhafter Prüfung bzw. unzulässig ausgestelltem Prüfungsvermerk zur Eintragung ab und wird der Abschluss deswegen nochmals geprüft, muss der Prüfer die Kosten für die gesamte Nachprüfung zahlen. Diese Rechtslage hat der BGH soeben bestätigt bzw. in letzter Instanz und damit unwiderruflich festgestellt (BGH, Urteil vom 2.7.2013, II ZR 293/11).
Für die Praxis: Lassen Sie sich vom Prüfer (Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer) schriftlich bestätigen, dass er zu Prüfung Ihrer GmbH berechtigt ist und das keine Beschränkungen gemäß § 319 HGB bestehen. Auch dann, wenn der Prüfer an der GmbH beteiligt ist oder eine dem Prüfer nahe stehende Person (Sozius, Ehegatte, Kind) an Ihrer GmbH beteiligt ist. Prüft er trotzdem und ist eigentlich nicht berechtigt, kann die GmbH den Schaden ersetzen lassen. Und zwar inklusive der Kosten für die neuerliche Prüfung.