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Prozesskosten: Auf die Erfolgsaussicht kommt es nicht an

Die Kos­ten für ein gericht­li­ches Ver­fah­ren vor dem Zivil­ge­richt müs­sen als außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung steu­er­lich aner­kennt wer­den, wenn der Klä­ger sein Recht nur im Wege eines gericht­li­chen Ver­fah­rens durch­set­zen kann. Uner­heb­lich ist …die Pro­zess­wahr­schein­lich­keit – also der Umstand, ob eine Kla­ge nur wenig Aus­sicht auf Erfolg hat (FG Düs­sel­dorf, Urteil vom 23.9.2013, 7 K 1549/13 E).

Im Pro­zess vor dem FG Düs­sel­dorf ging es um Ver­fah­rens­kos­ten aus dem Jahr 2011. Zum 1.1.2013 gab es eine Ände­rung der Rechts­la­ge durch neue gesetz­li­che Vor­schrif­ten. Danach sind sol­che Kos­ten nur abzugs­fä­hig, wenn dadurch die Exis­tenz­grund­la­ge bedroht ist. Für den Geschäfts­füh­rer gilt: Kos­ten für Strei­tig­kei­ten um Gehalt, Abbe­ru­fung oder Kün­di­gung kön­nen Sie wei­ter­hin als Wer­bungs­kos­ten absetzen.

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