Die Kosten für ein gerichtliches Verfahren vor dem Zivilgericht müssen als außergewöhnliche Belastung steuerlich anerkennt werden, wenn der Kläger sein Recht nur im Wege eines gerichtlichen Verfahrens durchsetzen kann. Unerheblich ist …die Prozesswahrscheinlichkeit – also der Umstand, ob eine Klage nur wenig Aussicht auf Erfolg hat (FG Düsseldorf, Urteil vom 23.9.2013, 7 K 1549/13 E).
Im Prozess vor dem FG Düsseldorf ging es um Verfahrenskosten aus dem Jahr 2011. Zum 1.1.2013 gab es eine Änderung der Rechtslage durch neue gesetzliche Vorschriften. Danach sind solche Kosten nur abzugsfähig, wenn dadurch die Existenzgrundlage bedroht ist. Für den Geschäftsführer gilt: Kosten für Streitigkeiten um Gehalt, Abberufung oder Kündigung können Sie weiterhin als Werbungskosten absetzen.