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Volkelt-Briefe

Private Prozesskosten zählen doch bei der Steuer

Nur wenn Sie sich leicht­fer­tig oder mut­wil­lig auf einen Pro­zess ein­las­sen oder wenn der Pro­zess objek­tiv kei­ner­lei Aus­sicht auf Erfolg hat, ist das Finanz­amt berech­tigt, die ent­stan­de­nen Kos­ten nicht als außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung anzu­er­ken­nen. Grund­sätz­lich gilt: Wenn Sie Ihr Recht durch­set­zen wol­len, ist die Beschrei­tung des Rechts­we­ges unaus­weich­lich. Damit sind die Vor­aus­set­zun­gen für eine steu­er­li­che Aner­ken­nung als außer­ge­wöhn­lich Belas­tung gege­ben (FG Düs­sel­dorf, Urteil vom 13.2.2014, 12 K 3227/12 E).

Pra­xis der Finanz­be­hör­den ist es, den Steu­er­ab­zug nur noch dann zuzu­las­sen, wenn die Exis­tenz­grund­la­ge des Steu­er­zah­lers gefähr­det ist. Um die steu­er­li­che Aner­ken­nung die­ser Pro­zess­kos­ten wird von den Finanz­be­hör­den unter­des­sen schon seit Jah­ren ein erbit­ter­ter Kampf um Details geführt (vgl. Nr. 12/2014). Jetzt hat das FG Düs­sel­dorf erst­mal Klar­text gespro­chen. Die Revi­si­on ist zuge­las­sen. Wir gehen davon aus, dass die Finanz­be­hör­den grund­sätz­lich Klä­rung her­bei­füh­ren. Bis dahin soll­ten Sie Steu­er­be­schei­de offen hal­ten. Wir hal­ten Sie auf dem Laufenden.

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