Nur wenn Sie sich leichtfertig oder mutwillig auf einen Prozess einlassen oder wenn der Prozess objektiv keinerlei Aussicht auf Erfolg hat, ist das Finanzamt berechtigt, die entstandenen Kosten nicht als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen. Grundsätzlich gilt: Wenn Sie Ihr Recht durchsetzen wollen, ist die Beschreitung des Rechtsweges unausweichlich. Damit sind die Voraussetzungen für eine steuerliche Anerkennung als außergewöhnlich Belastung gegeben (FG Düsseldorf, Urteil vom 13.2.2014, 12 K 3227/12 E).
Praxis der Finanzbehörden ist es, den Steuerabzug nur noch dann zuzulassen, wenn die Existenzgrundlage des Steuerzahlers gefährdet ist. Um die steuerliche Anerkennung dieser Prozesskosten wird von den Finanzbehörden unterdessen schon seit Jahren ein erbitterter Kampf um Details geführt (vgl. Nr. 12/2014). Jetzt hat das FG Düsseldorf erstmal Klartext gesprochen. Die Revision ist zugelassen. Wir gehen davon aus, dass die Finanzbehörden grundsätzlich Klärung herbeiführen. Bis dahin sollten Sie Steuerbescheide offen halten. Wir halten Sie auf dem Laufenden.