Mit dem neuen Geschäftsjahr müssen sich Gesellschafter-Geschäftsführer und mitarbeitende Gesellschafter mit einer unter 50 % – Beteiligung an der GmbH darauf einstellen, dass die Deutsche Rentenversicherung (DR) bei einer Betriebsprüfung ihren sozialversicherungsrechtlichen Status prüft. Auch, wenn bereits ein offizielles und abgeschlossenes Statusfeststellungsverfahren vorliegt. Nach der Rechtsprechung des BSG ist der Minderheits-Gesellschafter-Geschäftsführer oder der mitarbeitende Gesellschafter nur dann kein Mitglied der Pflichtversicherung, wenn er aufgrund einer Klausel im Gesellschaftsvertrag über eine Sperrminorität (26 % und Beschlüsse müssen mit einer 75 % – Mehrheit gefasst werden) verfügt oder wenn Einstimmigkeit für Beschlüsse vorgeschrieben ist (vgl. BSG, Urteile vom 11.11.2015, B 12 R 2/14, B 12 KR 13/14, B 12 KR 10/14R). Bis dahin war es möglich, die Pflichtversicherung zu umgehen, …
- indem sich die Gesellschafter neben dem Gesellschaftsvertrag zur Einstimmigkeit verpflichtet haben (im Rahmen einer sog. Gesellschaftervereinbarung) oder
- wenn z. B. bei der Anteilsübertragung auf den Nachfolger eine privatrechtliche Stimmrechtsvereinbarung getroffen wurde, wonach der Senior weiterhin das Stimmrecht des Nachfolger-Anteils ausüben konnte.
Eben diese Gestaltungen werden jetzt erneut überprüft und ggf. neu veranlagt. Folge: Unter Umständen kommen erhebliche Nachzahlungen an die Sozialversicherung zusammen – die Verjährungsfrist liegt hier bei 4 Jahren.
Was tun? Für die Vergangenheit lässt sich wohl nichts mehr gestalten. U. U. müssen Sie hier Widerspruch gegen den Beitragsbescheid einlegen und vom Sozialgericht prüfen lassen, ob der DR-Bescheid rechtens ist. Besteht ein wie oben beschriebene Vereinbarung über das Stimmrecht außerhalb des Gesellschaftsvertrages, ist zu prüfen, ob der Gesellschaftsvertrag entsprechend geändert werden soll oder kann. Dabei müssen Sie sich aber im Klaren darüber sein, dass die zukünftige Beschlussfassung insbesondere im Konfliktfall zwischen den beteiligten Gesellschaftern zu unerwünschten Ergebnissen führen kann, im schlechtesten Fall bis zur Beschlussunfähigkeit. Das müssen Sie sorgfältig abwägen.