in Ausgabe 11/2017 haben wir auf ein sehr interessantes Urteil des OLG Hamm zum nachvertraglichen Wettbewerbsverbot des GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführers hingewiesen. Tenor: Eine rein kapitalmäßige Beteiligung an einem Konkurrenz-Unternehmen ist von der Reichweite eines nachvertraglichen Wettbewerbesverbots nicht gedeckt. Im Klartext: Der Gesellschafter-Geschäftsführer kann sich – nach seiner aktiven Zeit – unmittelbar an einem Konkurrenzunternehmen beteiligen. Voraussetzung: Er übt keinen unternehmerischen Einfluss aus und es handelt sich um eine Minderheitsbeteiligung (< 50 %). …Das Urteil kam vom OLG Hamm – das sich gelegentlich mit auffälligen und bisweilen abweichenden Meinungen hervortut, die nicht überall Anklang finden und von den örtlichen Gerichten nicht zwingend umgesetzt werden. Jetzt hat aber auch das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart diese Sichtweise bestätigt. Und die sind für gründlichste Prüfung bekannt (OLG Stuttgart, Urteil vom 15.3.2017, 14 U 3/14). Wörtlich heißt es: „Rein kapitalistische Minderheitsbeteiligungen eines Gesellschafter-Geschäftsführers an einer Konkurrenzgesellschaft ohne Einfluss auf deren Geschäftsführung, ohne Tätigkeit im Unternehmen und ohne Möglichkeit, dieses zu beherrschen oder Einfluss auf unternehmerische Entscheidungen zu nehmen, sind im Regelfall unbedenklich und von der sachlichen Reichweite eines Wettbewerbsverbots des Gesellschafter-Geschäftsführers nicht umfasst“.
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Perspektive: „Dann steige ich bei der Konkurrenz ein …”
Damit ist die rechtliche Stellung des ausscheidenden Gesellschafter-Geschäftsführers deutlich gestärkt. Gerade die Möglichkeit einer Beteiligung an einem Konkurrenzunternehmen eröffnet dem ausscheidenden Geschäftsführer enorme Zukunfts-Chancen. Z. B. dann, wenn er nach Ablauf des Wettbewerbsverbots (2 Jahre) in dem Unternehmen, an dem er sich zunächst beteiligt hat, in die Geschäftsführung nachrücken will und es ihm mit der Beteiligung gelingt, eine kontinuierliche Beziehung zu den Gesellschaftern bzw. der amtierenden Geschäftsführung herzustellen – mit Einblick in alle Geschäftsunterlagen.